Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Die f. Regierung von N., Kemmer des Inyern, hat sich 
hiernach zu achten. 
München, den 11. März 1843. 
Ministerium des Innern. 
An die k. Regierung von N., Kammer des Innern, ergangen, und den 
übrigen k. Regierungen diesseits des Rheins mitgetheilt. 
Nr. 29,452. S. 57. 
Ministerial-Entschließung vom 17. April 1849, die Leichenbeschau betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Es sind Beschwerden darüber vorgekommen, daß nicht sel- 
ten den mit der Leichenschau beauftragten Individuen die Be- 
fähigung hiezu gänzlich fehle. 
Die Normgtig-Eytschließung vom 6. Aug. 1839, Nr. 25,902 
verfügt Ziffer II, daß die Leichenschau, abgesehen von mit 
eigenen Hausärzten versehenen öffentlichen Anstalten, übertragen 
werden solle: 
I. zunächst den Gerichtsärzten, 
ll. sodann den praktischen Aerzten, 
III. in deren Ermangelung oder Verhinderung den Land- 
ärzten, Chirurgen und Badern neuerer Bildung, 
IV. wenn auch letztere fehlen, verlässigen Barbierern oder. 
unbescholtenen und schreibekundigen Gemeindegliedern. 
Es ist hienach ausdrücklich vorgeschrieben, daß zu den in 
der nächsten Klasse Genannten erst daun gegriffen werden solle, 
wenn aus der Klasse höherer erprobter Befähigung nach den 
örtlichen Verhältnissen Niemand verfügbar ist. « 
Da nun dermal die Zahl derjenigen Gemeinden, welche 
weiter als eine Stunde vom Sitze des nächsten praktischen 
Arztes entfernt sind, nicht groß sein wird, so kann auch bei 
einer zweckmäßigen Bildung der Leichenschaubezirke die Zahl 
derjenigen nicht groß sein, wo diese für das Wohl des Ein- 
zelnen häufig wichtige Aufgabe unzulänglich befähigten Män- 
nern übertragen werden muß. 
Die k. Kreisregierungen werden daher aufgefordert, dieser 
Angelegenheit fortwährend rege Sorgfalt zu widmen, etwaige 
Mißgriffe in der Wahl der Leichenschauer abzustellen, nöthigen- 
falls die Umbildung der Bezirke zu veranlassen, und insbeson-
	        
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