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von Populations-Listen durch die Pfarrämter an die Physikate
entbehrlich. Die vierteljährigen Einsendungen der Leichenbeschau-
Scheine von den Pfarrämtern an die Physikate nach Art. IX.
der allerhöchsten Verordnung über die Leichen-Beschau vom
6. August 1839 (Kreis-Intelligenz-Blatt 1839 S. 610) hat aber
fortzubestehen.
Jeder Leichenbeschau-Schein ist mit einer fortlaufenden
Numer, mit Nr. 1 Anfang Oktobers (heuer Anfang Januars)
beginnend und mit der letzten Numer Ende Septembers schließend,
zu versehen und sind vor der Uebersendung an die Physikate
etwaige Irrungen in den Leichenbeschau-Scheinen über Namen,
Ater, Stand des Verstorbenen zu corrigiren, so daß die Leichen-
Beschau-Scheine nach Zahl und Inhalt mit den amtlichen Sterbe-
Registern übereinstimmend sind.
Diese Leichenbeschau-Scheine sind das Material zur Fer-
tigung der Tabelle III. der statistischen Erhebungen durch die
Gerichtsärzte.
Der Termin zum Einlaufe der Physikats-Jahres. Berichte
an die unterfertigte Stelle wird zur besseren Benützung der
Tabellen I, II und 1II der statistischen Erhebungen für diesen
Bericht bis zum 30. November verlängert.
Ansbach, den 19. März 1858.
Kgl. Regierung von Mittelfranken, K. d. J.
Bei Verhinderung des k. Regierungs-Präsidenten:
von Hornberg.
Nr. 2829. S. 61.
Entschließung der kgl. Regierung von Mittelfranken, K. d. J., vom
24. Oktober 1860, der Vollzug der Leichenschau betr.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Die in Folge einer höchsten Entschließung des Staats-
Ministerium des Innern vom 4. Juni d. Is. angeordnete Re-
vision ber bestehenden Einrichtungen zum Vollzuge der Leichen-
schau gibt zu nachstehenden allgemeinen Anordnungen Anlaß.
1) Durch vie Lokalpolizeibehörden und die Lokalblätter ist
auf die Verpflichtung für die Verwandten und Hausgenossen
hinzuweisen, jeden Todesfall sogleich und, wenn der Tod zur
Nachtzeit und weder plötzlich noch gewaltsam erfolgte, spätestens
am Morgen des nächsten Tages dem Leichenbeschauer anzu-