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zu verbessern und Abweichungen im Vollzuge durch Bemerkungen
im Leichenschau-Scheine zur Kenntniß an die Physikate zu
bringen.
5) Die Leichenschan-Scheine sind auf gedrucktem Formu-
lare, in Quartformat, nach gegebener Vorschrift auszustellen
und die Leichenbeschauer und deren Stellvertreter, welche nicht
promovirte Aerzte sind, haben den Gerichtsärzten und Polizei-
behörden bei Controle der Todtenschau-Register und sonstiger
Aufforderung den Besitz der gedruckten Instruktion für die
Leichenbeschauer nachzuweisen.
6) Die Gerichtsärzte haben die vierteljährig von den Pfarr-
ämtern einkommenden Leichenschau-Scheine (Art. IX.) durchzu-
gehen, dabei den richtigen Vollzug zu controliren oder aber bei
Abweichungen im Benehmen mit den Polizeibehörden dagegen
einzuschreiten.
7) Die Gebühren für die Leichenschau werden gleichmäßig
für den ganzen Regierungsbezirk dahin festgestellt, daß ohne
Unterscheidung des Alters der Verstorbenen 20 kr. für die erste
Beschau und 16 kr. für die zweite Beschau, bei einer Entfer-
nung über eine Stunde vom Wohnorte des Leichenbeschauers
30 kr für die erste Beschau und 24 kr. für die zweite Beschau
zu bezahlen sind. Die Distriktepolize behörden haben in zwei-
felhaften Fällen die Entfernung zu bestimmen und dabei nicht
die Fahrwege, sondern die gewohnten gangbaren Fußwege in
Berechnung zu nehmen. Für conseribirte Arme gilt in allen
Fällen die Hälfte dieser Bezüge. Für die Leichen-Besichtigung
in den Wohlthätigkeitsanstalten gelten besondere Bestimmungen.
Die Stellvertreter haben nur die Gebühren ihrer Auftraggeber
zu beanspruchen.
Die großen Interessen der Gesundheit, der Rechtssicher-
heit und Ordnung des Gemeinwesens, welche durch die Leichen-
Schau wesentlich gefördert werden, verpflichten wie zu sorgfäl-
tiger Uebung so auch zu strenger Controle und Ueberwachung
der Leichenschau.
Ansbach, 24. Oktober 1860.
Kgl. Regierung von Mittelfranken, K. d. J.
v. Gutschneider.