Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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zu verbessern und Abweichungen im Vollzuge durch Bemerkungen 
im Leichenschau-Scheine zur Kenntniß an die Physikate zu 
bringen. 
5) Die Leichenschan-Scheine sind auf gedrucktem Formu- 
lare, in Quartformat, nach gegebener Vorschrift auszustellen 
und die Leichenbeschauer und deren Stellvertreter, welche nicht 
promovirte Aerzte sind, haben den Gerichtsärzten und Polizei- 
behörden bei Controle der Todtenschau-Register und sonstiger 
Aufforderung den Besitz der gedruckten Instruktion für die 
Leichenbeschauer nachzuweisen. 
6) Die Gerichtsärzte haben die vierteljährig von den Pfarr- 
ämtern einkommenden Leichenschau-Scheine (Art. IX.) durchzu- 
gehen, dabei den richtigen Vollzug zu controliren oder aber bei 
Abweichungen im Benehmen mit den Polizeibehörden dagegen 
einzuschreiten. 
7) Die Gebühren für die Leichenschau werden gleichmäßig 
für den ganzen Regierungsbezirk dahin festgestellt, daß ohne 
Unterscheidung des Alters der Verstorbenen 20 kr. für die erste 
Beschau und 16 kr. für die zweite Beschau, bei einer Entfer- 
nung über eine Stunde vom Wohnorte des Leichenbeschauers 
30 kr für die erste Beschau und 24 kr. für die zweite Beschau 
zu bezahlen sind. Die Distriktepolize behörden haben in zwei- 
felhaften Fällen die Entfernung zu bestimmen und dabei nicht 
die Fahrwege, sondern die gewohnten gangbaren Fußwege in 
Berechnung zu nehmen. Für conseribirte Arme gilt in allen 
Fällen die Hälfte dieser Bezüge. Für die Leichen-Besichtigung 
in den Wohlthätigkeitsanstalten gelten besondere Bestimmungen. 
Die Stellvertreter haben nur die Gebühren ihrer Auftraggeber 
zu beanspruchen. 
Die großen Interessen der Gesundheit, der Rechtssicher- 
heit und Ordnung des Gemeinwesens, welche durch die Leichen- 
Schau wesentlich gefördert werden, verpflichten wie zu sorgfäl- 
tiger Uebung so auch zu strenger Controle und Ueberwachung 
der Leichenschau. 
Ansbach, 24. Oktober 1860. 
Kgl. Regierung von Mittelfranken, K. d. J. 
v. Gutschneider.
	        
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