Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

150 
Pfuschereien zu verhindern und ansteckende oder epidemische 
Krankheiten zu ermitteln. Es bedarf hiezu einer sorgfältigen 
Besichtigung der Leiche. Jede wahrgenommene Nachlässigkeit 
in dieser Funktion ist sogleich zur Anzeige bei der Polizei-Be- 
hörde oder dem Physikate zu bringen. Auch die Seelsorger 
sind aufgefordert, sich gelegentlich von dem richtigen Vollzuge 
und von den richtigen Einträgen in die Leichenschau Scheine 
u überzeugen, unrichtige Einträge des Alters oder der Namen 
nogleich zu verbessern und Abweichungen im Vollzuge durch 
Bemerkungen im Leichenschau-Scheine zur Kenntniß an die 
Physikate zu bringen. 
5) Die Leichenschau-Scheine sind auf gedrucktem Formulare 
im Quartformat nach gegebener Vorschrift auszustellen und die 
Leichenbeschauer, sowie deren Stellvertreter, welche nicht promo- 
virte Aerzte sind, haben den Gerichts-Aerzten und Polizei- 
Behörden bei Controle der Todtenbeschau-Register und sonstiger 
Aufforderung den Besitz der gedruckten Instruktion nachzuweisen. 
6) Die Gerichts-Aerzte haben die vierteljährig von den 
Pfarrämtern einkommenden Leichenschau-Scheine (Art. 9 der 
eichenschau-Ordnung) durchzugehen, dabei den richtigen Vollzug 
zu controliren und bei Unregelmäßigkeilen durch die Polizei- 
Behörden die geeignete Einschreitung zu veranlassen. 
7) Die Gebühren für die Leichenschau werden gleichmäßig 
für den ganzen Regierungs-Bezirk ohne Unterschied des Alters 
der Verstorbenen wie der Entfernung auf 48 kr. für die erste 
und auf 12 kr. für die zweite Leichenschau, welche in der Regel 
durch die am Orte aufgestellten Stellvertreter vorzunehmen ist, 
festgesetzt. Im Falle die erste Leichenschau unter gewissen Ver- 
hältnissen durch einen Laien vorzunehmen ist, erhält derselbe 
2K8 der regulativmäßigen Gebühren des ärztlichen Personales. 
In den Städten Würzburg, Aschaffenburg und Schweinfurt 
hat es bei der seitherigen Uebung sein Verbleiben. Für con- 
scribirte Arme ist in allen diesen Fällen die Hälfte der Ge- 
bühren durch die Lokal-Armenpflegen zu vergüten. Die Distrikts- 
Polizeibehörden haben in zweifelhaften Fällen die Entfernung 
zu bestimmen und dabei nicht die Fahrwege, sondern die ge- 
wohnten gangbaren Fußwege in Berechnung zu nehmen. Für 
die Leichenschau in den Wohlthätigkeits-Anstalten gelten beson- 
dere Bestimmungen. Die Stellvertreter haben nur die Gebühren 
ihrer Auftraggeber zu beanspruchen. Die großen Interessen 
der Gesundheit, der Rechts-Sicherheit und Ordnung des Ge- 
meinwesens, welche vdurch die Leichenschau wesentlich gefördert 
werden, verpflichten zu sorgfältiger Uebung und Ueberwachung 
der Leichenschau. 
Würzburg, 4. Dezember 1861. 
Kgl. Regierung von Unterfranken u. Aschaffenburg, K. d. J. 
Freiherr von Zu-Rhein, Präsident.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.