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Pfuschereien zu verhindern und ansteckende oder epidemische
Krankheiten zu ermitteln. Es bedarf hiezu einer sorgfältigen
Besichtigung der Leiche. Jede wahrgenommene Nachlässigkeit
in dieser Funktion ist sogleich zur Anzeige bei der Polizei-Be-
hörde oder dem Physikate zu bringen. Auch die Seelsorger
sind aufgefordert, sich gelegentlich von dem richtigen Vollzuge
und von den richtigen Einträgen in die Leichenschau Scheine
u überzeugen, unrichtige Einträge des Alters oder der Namen
nogleich zu verbessern und Abweichungen im Vollzuge durch
Bemerkungen im Leichenschau-Scheine zur Kenntniß an die
Physikate zu bringen.
5) Die Leichenschau-Scheine sind auf gedrucktem Formulare
im Quartformat nach gegebener Vorschrift auszustellen und die
Leichenbeschauer, sowie deren Stellvertreter, welche nicht promo-
virte Aerzte sind, haben den Gerichts-Aerzten und Polizei-
Behörden bei Controle der Todtenbeschau-Register und sonstiger
Aufforderung den Besitz der gedruckten Instruktion nachzuweisen.
6) Die Gerichts-Aerzte haben die vierteljährig von den
Pfarrämtern einkommenden Leichenschau-Scheine (Art. 9 der
eichenschau-Ordnung) durchzugehen, dabei den richtigen Vollzug
zu controliren und bei Unregelmäßigkeilen durch die Polizei-
Behörden die geeignete Einschreitung zu veranlassen.
7) Die Gebühren für die Leichenschau werden gleichmäßig
für den ganzen Regierungs-Bezirk ohne Unterschied des Alters
der Verstorbenen wie der Entfernung auf 48 kr. für die erste
und auf 12 kr. für die zweite Leichenschau, welche in der Regel
durch die am Orte aufgestellten Stellvertreter vorzunehmen ist,
festgesetzt. Im Falle die erste Leichenschau unter gewissen Ver-
hältnissen durch einen Laien vorzunehmen ist, erhält derselbe
2K8 der regulativmäßigen Gebühren des ärztlichen Personales.
In den Städten Würzburg, Aschaffenburg und Schweinfurt
hat es bei der seitherigen Uebung sein Verbleiben. Für con-
scribirte Arme ist in allen diesen Fällen die Hälfte der Ge-
bühren durch die Lokal-Armenpflegen zu vergüten. Die Distrikts-
Polizeibehörden haben in zweifelhaften Fällen die Entfernung
zu bestimmen und dabei nicht die Fahrwege, sondern die ge-
wohnten gangbaren Fußwege in Berechnung zu nehmen. Für
die Leichenschau in den Wohlthätigkeits-Anstalten gelten beson-
dere Bestimmungen. Die Stellvertreter haben nur die Gebühren
ihrer Auftraggeber zu beanspruchen. Die großen Interessen
der Gesundheit, der Rechts-Sicherheit und Ordnung des Ge-
meinwesens, welche vdurch die Leichenschau wesentlich gefördert
werden, verpflichten zu sorgfältiger Uebung und Ueberwachung
der Leichenschau.
Würzburg, 4. Dezember 1861.
Kgl. Regierung von Unterfranken u. Aschaffenburg, K. d. J.
Freiherr von Zu-Rhein, Präsident.