Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Uebrigens werden all und jede, die Hunde halten, hiemit 
nachdrucksamst ermahnt, ihre Hunde immer mit frischem Wasser 
zu versorgen und selbe, sobald sie ein und das andere Zeichen 
der beginnenden Wuth äußern, entweder todt zu schlagen, oder 
doch in Ketten zu legen, wodurch das Publikum vor Unglück, 
sie selbst aber vor Strafe gesichert werden. 
München, den 27. März 1795. 
M. G.-S. v. J. 1797. Bd. V. Nr. 141. S. 315. 
§. 5. 
Verordnung der Churfürstlich pfälzischen Landesdirektion vom 26. Mai 
1802, die Verhütung der Hundswuth betr. 
Da bei gegenwärtiger Jahreszeit die Hunde der Gefahr 
wüthig zu werden sehr ausgesetzt sind, und daher allgemeine 
Fürsorge nöthig machen, so erhalten sämmtliche Polizeiobrig- 
keiten hiemit die Weisung, die Unterthanen ihres Amtsbezirkes 
nachdrücklichst anzumahnen, daß sie es ihren Hunden nie an 
gesunder Nahrung und frischem, reinem Wasser fehlen lassen, 
solche, so viel möglich zu Hause behalten, und ihnen ein Lager 
oder einen Hundsstall geben, der gegen die Sonnenstrahlen 
gesichert ist; auf den Fall aber, wenn dessenungeachtet ein Hund 
wüthig würde, ihrer Obrigkeit sogleich Anzeige machen sollen. 
Die Polizeibehörden selbst hingegen haben bei solchen Er- 
eignissen schleunig die geeigneten provisorischen Verfügungen 
zu treffen und Bericht an die Churfürstliche Landesdirektion 
zu erstatten. 
Amberg, den 26. Mai 1802. 
Churfuürstlich oberpfälzische Landesdirektion. 
Oberpfälzisches Wochenblatt v. J. 1802. St. XXIII. S. 197. 
S. 6. 
Verordnung der Churpfalz-Bayerischen Landesdirektion in Bayern 
vom 7. März 1804 die Sicherheitsmittel gegen die wüthenden 
Hunde betr. 
Im Namen Seiner Churfürstlichen Durchlaucht. 
Die eben so häufigen als traurigen Erfahrungen der Un- 
glücksfälle, welche durch wüthende Hunde entstehen, hätten an 
und für sich hinreichend sein sollen, um jene Vorsicht allgemein.
	        
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