8
Uebrigens werden all und jede, die Hunde halten, hiemit
nachdrucksamst ermahnt, ihre Hunde immer mit frischem Wasser
zu versorgen und selbe, sobald sie ein und das andere Zeichen
der beginnenden Wuth äußern, entweder todt zu schlagen, oder
doch in Ketten zu legen, wodurch das Publikum vor Unglück,
sie selbst aber vor Strafe gesichert werden.
München, den 27. März 1795.
M. G.-S. v. J. 1797. Bd. V. Nr. 141. S. 315.
§. 5.
Verordnung der Churfürstlich pfälzischen Landesdirektion vom 26. Mai
1802, die Verhütung der Hundswuth betr.
Da bei gegenwärtiger Jahreszeit die Hunde der Gefahr
wüthig zu werden sehr ausgesetzt sind, und daher allgemeine
Fürsorge nöthig machen, so erhalten sämmtliche Polizeiobrig-
keiten hiemit die Weisung, die Unterthanen ihres Amtsbezirkes
nachdrücklichst anzumahnen, daß sie es ihren Hunden nie an
gesunder Nahrung und frischem, reinem Wasser fehlen lassen,
solche, so viel möglich zu Hause behalten, und ihnen ein Lager
oder einen Hundsstall geben, der gegen die Sonnenstrahlen
gesichert ist; auf den Fall aber, wenn dessenungeachtet ein Hund
wüthig würde, ihrer Obrigkeit sogleich Anzeige machen sollen.
Die Polizeibehörden selbst hingegen haben bei solchen Er-
eignissen schleunig die geeigneten provisorischen Verfügungen
zu treffen und Bericht an die Churfürstliche Landesdirektion
zu erstatten.
Amberg, den 26. Mai 1802.
Churfuürstlich oberpfälzische Landesdirektion.
Oberpfälzisches Wochenblatt v. J. 1802. St. XXIII. S. 197.
S. 6.
Verordnung der Churpfalz-Bayerischen Landesdirektion in Bayern
vom 7. März 1804 die Sicherheitsmittel gegen die wüthenden
Hunde betr.
Im Namen Seiner Churfürstlichen Durchlaucht.
Die eben so häufigen als traurigen Erfahrungen der Un-
glücksfälle, welche durch wüthende Hunde entstehen, hätten an
und für sich hinreichend sein sollen, um jene Vorsicht allgemein.