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Nr. 6390. S. 76.
Ministerial-Entschließung vom 27. Januar 1855, die Beerdigung
der Leichen in Grüften betr.
Auf Seiner Königlichen Majestät Allerhöchsten Befehl.
Durch Verfügung vom 31. Mai v. Is. hat die k. Regierung
von Mittelfranken, K. d. J., die Anordnung getroffen, daß die
auf dem christlichen Kirchhofe zu Fürth vorhandenen über der
Erdoberfläche erbauten Grüfte nicht ferner mehr benützt wer-
den, die unterirdischen dagegen zwar fortbestehen dürfen, daß
aber die hiebei befindlichen Zugöffnungen vermauert und die in
benselben beizusetzenden Leichen eingekalkt werden sollen.
Gegen den Inhalt dieser Regierungsverfügung haben die
Gruftbesitzer mittelst Vorstellung vom 13 Juni und die Ge-
meindeverwaltung Fürth mittelst Eingabe vom 5. Juli v. JIs.
Beschwerde erhoben. Erstere bezielt die undedingte Belassung
des bisherigen Zustandes, Letztere ist lediglich auf die Besei-
tigung der anbefohlenen Einkalkung der Leichen vor deren Bei-
setzung gerichtet.
Was das Gesuch fernerer Gestattung der vorhandenen
Grüfte betrifft, so kann demselben bezüglich jener Grifte,
welche über der Erdoberfläche erbaut sind, mit Hinblick auf das
bestimmte, auf Grund vorgenommener Untersuchung erstattete
gemeinsame Gutachten des Stadtmagistrates und des Stadt-
gerichtsarztes vom 11. Mai v. Is., wonach die oberirdisch an-
gelegten Grüfte als gänzlich unzweckmäßig und schädlich erkannt
wurden, keine Folge gegeben werden, und es hat demnach in
dieser Beziehung bei der Eingangs bezeichneten Regierungsver-
fügung sein Verbleiben.
Auch die bezüglich der ferneren Benützung der unterirdisch
angelegten Grüfte getroffene Anordnung des Verschlusses der
Zugöffnungen und der Kalkanwendung vor der Beisetzung der
Leichen erscheint im Allgemeinen wohl begründet; dieselbe kann
indessen nach vorliegendem Gutachten des k. Obermedizinal-
Ausschusses nachgesehen werden, wenn die Gruftbesitzer es vor-
ziehen, die Zugöffnungen der Grüfte mit zwei Drahtgittern,
einem unteren und oberen, zu verfehen, die Zwischenräume mit
Holzkohlenpulver auszufüllen und die Leichen mit einer 3 Zoll
hohen Schichte groben Holzkohlenpulvers zu überschütten, was
nachträglich auch bei allen jenen Särgen unverwester Leichen