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halten wird, die Leiche außer den Wohnorten aufgestellt und
bis zur Weiterlieferung bewacht werden.
§. 9. Die Abführung von Leichen, welche, nachdem sie
schon länger beerdiget waren, wieder ausgegraben und weiter
gebracht werden, unterliegt denselben Bestimmungen, nur ist in
solchen Fällen stets bei der Distrikts-Polizeibehörde die Bewilli-
gung zu erholen.
§. 10. Im Bezirke der Diözese Eichstädt ist von einer
derartigen Exhumation der Pfarrvorstand mit Angabe der Be-
weggründe hiefür so rechtzeitig in Kenntniß zu setzen, daß dem-
selben noch die Möglichkeit bleibt, hierüber an seine oberhirt-
liche Stelle das Geeignete zu berichten.
§. 11. Die Ausgrabung solcher Leichen selbst darf aber
nur zur Nachtzeit bei geschlossenem Leichenacker mit Beseitigung
von unbetheiligten Zuschauern geschehen.
Hienach ist sich zu achten. — Augsburg, den 6. April 1853.
Kgl. Regierung von Schwaben und Neuburg, K. d. J.
Frhr. v. Welden, kgl. Regierungs-Präsident.
Nr. 548. S. 7S.
Ministerial-Entschließung vom 31. August 1854, der Transport der
Leichen betr.
Siehe Bd. II. Seite 341. S. 143.
Nr. 7223. S. 79.
Ministerial-Entschließung vom 1. Februar 1855, den Transport der
Leichen betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Nachdem nunmehr die Brechruhr-Epedemie allenthalben
im Königreiche verschwunden, und hiernach der Anlaß wegge-
fallen ist, aus welchem das durch Ministerial-Entschließung vom
31. August v. Is., Nr. 20,548 erlassene unbedingte Verbot des
Transportes von Leichen solcher Individuen, welche an der
Cholera verstorben sind, hervorgerufen wurde, so wird Letzteres
außer Wirksamkeit gesetzt und die k. Regierungen angewiesen,
bezüglich diesfalls einkommeuder Gesuche nach Maaßgabe der
Zuständigkeit das Weitere zu verfügen.
München, den 1. Februar 1855.
Graf v. Reigersberg.