Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Gewöhnliche Kennzeichen der Wuth. 
Die Hunde werden traurig, närrisch, verbergen sich, nehmen 
wenig oder gar keine Nahrung zu sich, am allerwenigsten aber 
trinken sie und äußern vielmehr eine unüberwindliche Wasser- 
schen. — Wird aber der Wuth des Hundes Zeit gelassen, zu 
einem höhern Grade zu steigen, so werden seine Augen trübe 
und thränend, vom Durste gequält streckt er seine Zunge lechzend 
aus dem Munde, scheut jedoch jeren Trank, er leidet Nie- 
manden um sich, bellt selten und mit heiserer Stimme, beißt 
nach jedem, der sich ihm nähert, und hat einen schäumenden 
Mund, noch höher ist die Wuth gestiegen, wenn der Hund 
seinen eigenen Herrn fliehet, jeden anfällt, der ihm in den 
Weg tritt, mit gesenktem Kopfe, hängenden Ohren und zwischen 
die Füße gezogenem Schweife bald schneller, bald langsamer lauft. 
Den höchsten Grad endlich hat die Wuth erreicht, wenn 
die Augen des Hundes feuerroth sind, bald starren, bald wild 
im Kreise sich herumdrehen, wenn seine Zunge bleifarbig aus 
dem Munde hängt und alle Hunde erschrocken vor ihm fliehen. 
Pflichten der Hundeigenthümer in den Städten. 
Da die Verwahrlosung den Hunden die Wuth zuzieht, 
so wird 
1) allen Eigenthümern der Hunde hiemit nachrrücklich em- 
pfohlen, ihre Hunde mit Trank und Nahrung allzeit nach 
Nothdurft zu versehen; sie vor übermäßiger Kälte und Hitze 
zu bewahren; besonders aber nicht Tag und Nacht auf der 
Straße herumlaufen zu lassen; wie es den Abdecker hiemit 
zur strengsten Pflicht gemacht wirr, jeden zur Nachtzeit außer 
dem Hause betretenen Hund als herrnles aufzufangen und 
zu behandeln. Endlich wird jedem Eigenthümer ohne Aus- 
nahme und zwar unter Strafe von 10 Reichsthalern ver- 
boten, eine läufige Hündin frei herumlaufen zu lassen. 
2) Damit man gesichert sei, daß keine herrnlose, dem Mangel 
und der Verwahrlosung preisgegebene Hunde herumirren, 
und daß die Eigenthümer der Hunde diese gesetzmäßige Vor- 
schriften genau erfüllt haben; so wird hiemit verordnet: 
daß jeder Eigenthümer eines Hundes längstens binnen vier 
Wochen seinen Hund mit einem Halsband versehe, an 
welchem der Name des Eigenthümers mit großen Anfangs- 
Buchstaben und zwar mit metallenen, ledernen, oder durch- 
 
	        
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