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In der Schweiz: in den Cantonen Zürich: die Polizeidirektion;
Bern: die Regierungsstatthalterämter; Luzern: die Statthalter-
Aemter; Uri: die Standeskanzlei; Schwyz: die Cantonskanzlei;
Obwalden: die Standeskanzlei; Nidwalden: die Standeskanzlei;
Glarus: die Regierungskanzlei; Zug: die Gemeinderäthe (mit
Legalisation der Staatskanzlei); Freiburg: die Polizeidirektion;
Solothurn: die Polizeidirektion; Basel Stadt: die Staatskanzlei;
Basel Landschaft: die Polizeidirektion; Schaffhausen: die Poli-
zeidirektion; Appenzell A. Rh.: die Cantonskanzlei; Appenzell
J. Rh.: die Cantonspolizei; St. Gallen: die Staatskanzlei;
Graubündten: die Staatskanzlei; Aargau: die Polizeidirektion;
Thurgan: das Polizei-Departement; Tessin: die Chancellerie
d'Etat; Waadt: das Departement de l’Interleur; Neuenburg:
das Departement de Police; Genf: die Direktion de Police
centrale.
Indem die k. Regierung, Kammer des Innern, hievon in
Kenntniß gesetzt wird, erhält dieselbe den Auftrag, wegen An-
erkennung der von Seite der bezeichneten Stellen und Behörden
der genannten Staaten ausgestellten Leichenpässe als giltige Le-
gitimationen zum Zwecke des Transportes von Leichen in oder
durch das bayerische Gebiet das Weitere zu verfügen.
München, den 15. Januar 1857.
Auf Seiner Königlichen Majestät Allerhöchsten Befehl.
Graf von Reigersberg.
Nr. 18,428. S. 86.
Ministerial-Entschließung vom 23. August 1855, Paßwesen, hier
insbesonders die Leichenpässe betr.
Staatsministerium des Innern.
Der k. Regierung, K. d. J., wird hiemit eröffnet, daß auf
Grund der von der k. sächsischen Regierung gegebenen Zusicherung
der Reciprocität die von den competenten Behörden des König-
reichs Sachsen ausgestellten Leichenpässe für die Verbringung
der Leichen nach oder durch den bayerischen Staat, sei es per
Eisenbahn oder auf eine andere Transportweise, als giltige Le-
gitimationen anzuerkennen seien.
München, den 23. August 1855.
Auf Seiner Königlichen Majestät Allerhöchsten Befehl.
Graf von Reigersberg.