Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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dem Ministerial-Ausschreiben vom 15. März 1856 Nr. 6346 
aufgeführten Grundsätzen und Bestimmungen getroffen worden ist. 
Die zur Ausstellung von Leichenpässen zuständigen Behör- 
den im Königreiche Hannover sind: 
1. die Polizei-Obrigkeiten, d. h. die k. Aemter, 
2. die k. Polizei-Direktionen, 
3. die Stadtmagistrate. 
Die k. Regierung, K. d. J., erhält den Auftrag, wegen 
Anerkennung der von Seite dieser hannoverischen Behörden 
ausgestellten Leichenpässe als giltiger Legitimationen zum Zwecke 
des Transportes von Leichen in oder durch das bayerische Ge- 
biet sofort das Weitere zu verfügen. 
München, den 20. Dezember 1858. 
Auf Seiner Königlichen Majestät Allerhöchsten Befehl. 
Graf von Reigersberg. 
Nr. 7691. K. 89. 
Ministerial-Entschließung vom 13. April 1859, Gesuche um Be- 
willigung zur Abführung von Leichen im Inlande betr. 
Stagatsministerium des Innern. 
Durch das Ministerial-Ausschreiben vom 29. Dezember 
1855 Nr. 2050 ist die Ertheilung der Bewilligung zum Trans- 
porte von Leichen aus einem Polizei= oder Regierungsbezirke in 
den andern der k. Regierung, K. d. J., und in besonderen Fällen 
dem k. Staatsministerium des Innern vorbehalten worden. 
Das unterfertigte k. Staatsministerium sieht sich veran- 
laßt, unter unveränderter Aufrechthaltung der übrigen Bestim- 
mungen des angeführten Ausschreibens die Ertheilung der Be- 
willigung zum Transporte von Leichen im Inlande, insoferne 
es sich nicht um den Transport der Leiche einer, an 
einer ansteckenden Krankheit gestorbenen Person 
handelt, von nun an in die Zuständigkeit der Distriktspolizei= 
Behörden zu legen. 
Der Transport von an ansteckenden Krankheiten Verstor- 
benen, welcher außerhalb des betreffenden Polizeidistrikts erfolgen 
soll, kann auch künftighin nur von der k. Regierung, K. d. J., 
auf Grund der Vernehmung des Kreismedizinal-Referenten be- 
willigt werden.
	        
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