Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Die k. Regierung, K. d. J., hat hienach das Weitere zu 
verfügen und hiebei die Distriktspolizeibehörden auf die genaueste 
Beachtung der unter Ziff. 3—7 des Ministerial-Ausschreibens 
vom 29. Dez. 1855 ertheilten Vorschriften bei der Instruirung 
und Bescheidung der vorkommenden Gesuche hinzuweisen. 
München, den 13. April 1859. 
Auf Seiner Königlichen Majestät Allerhöchsten Befehl. 
Graf von Reigersberg. 
Nr. 7122. S. 90. 
Ministerial-Entschließung vom 10. März 1860, den Transport von 
Leichen von und nach dem Auslande betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Der kgl. Regierung wird hiedurch eröffnet, daß nunmehr 
auch mit der herzoglich-sächsischen Regierung von Meiningen 
wegen wechselseitiger Anerkennung der Leichenpässe eine Verein- 
dbarung nach den in dem Ministerial-Ausschreiben vom 15. März 
1856 Nr. 6346 aufgeführten Grundsätzen und Bestimmungen 
gelroffen worden ist. 
Die zur Ausstellung von Leichenpässen zuständigen Behör- 
den im Herzogthume Sachsen-Meiningen sind: 
1) die herzoglichen Verwaltungsämter zu Salzungen, Eis- 
seld, Sonneberg, Gräfenthal, Saalfeld, Camburg und Cranichfelv. 
2) Für die Residenzstadt der herzogliche Residenz-Polizei- 
Direktor. 
Die k. Regierung erhält den Auftrag, wegen Anerkennung 
der von Seite dieser herzoglich-sächsischen Behörden ausgestellten 
Leichenpässe als giltiger Legitimationen zum Zwecke des Trans- 
portes von Leichen in oder durch das bayerische Gebiet sofort 
vas Weitere zu verfügen. 
München, den 10. März 1860. 
Staatsministerium des Innern. 
An sämmtliche Königl. Regierungen, Kammern des Innern. 
  
Mod.-Berordn. 8. B. 12
	        
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