Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Die  k.  Regierung,  K.  d.  J.,  hat  hienach  das  Weitere  zu
verfügen  und  hiebei  die  Distriktspolizeibehörden  auf  die  genaueste
Beachtung  der  unter  Ziff.  3—7  des  Ministerial-Ausschreibens
vom  29.  Dez.  1855  ertheilten  Vorschriften  bei  der  Instruirung
und  Bescheidung  der  vorkommenden  Gesuche  hinzuweisen.

München,  den  13.  April  1859.

Auf  Seiner  Königlichen  Majestät  Allerhöchsten  Befehl.
Graf  von  Reigersberg.

Nr.  7122.  S.  90.
Ministerial-Entschließung  vom  10.  März  1860,  den  Transport  von
Leichen  von  und  nach  dem  Auslande  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Der  kgl.  Regierung  wird  hiedurch  eröffnet,  daß  nunmehr
auch  mit  der  herzoglich-sächsischen  Regierung  von  Meiningen
wegen  wechselseitiger  Anerkennung  der  Leichenpässe  eine  Vereindbarung
  nach  den  in  dem  Ministerial-Ausschreiben  vom  15.  März
1856  Nr.  6346  aufgeführten  Grundsätzen  und  Bestimmungen
gelroffen  worden  ist.

Die  zur  Ausstellung  von  Leichenpässen  zuständigen  Behörden
  im  Herzogthume  Sachsen-Meiningen  sind:

1)  die  herzoglichen  Verwaltungsämter  zu  Salzungen,  Eisseld,
  Sonneberg,  Gräfenthal,  Saalfeld,  Camburg  und  Cranichfelv.

2)  Für  die  Residenzstadt  der  herzogliche  Residenz-Polizei-Direktor.


Die  k.  Regierung  erhält  den  Auftrag,  wegen  Anerkennung
der  von  Seite  dieser  herzoglich-sächsischen  Behörden  ausgestellten
Leichenpässe  als  giltiger  Legitimationen  zum  Zwecke  des  Transportes
  von  Leichen  in  oder  durch  das  bayerische  Gebiet  sofort
vas  Weitere  zu  verfügen.

München,  den  10.  März  1860.

Staatsministerium  des  Innern.
An  sämmtliche  Königl.  Regierungen,  Kammern  des  Innern.

 

Mod.-Berordn.  8.  B.  12