Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Achter Aritifel. 
Wohlthätigkeitsanstalten (Kranben-, Irren-, Entbin- 
dungs-, Cretinenanstalten, heilgymnastisch-orthopädische 
Anstalten, Verpflegungs-Anstalten für Unheilbare, 
Blinden-, Taubstummen-Institute, Anstalt für arme und 
krüppelhafte Kinder). 
I. 
Allgemeinr Bestimmungen. 
S. 91. 
Ministerial-Entschließung vom 3. März 1809, die Apothekerrechnungen 
in den Instituten für Wohlthätigkeit betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Um in denjenigen Theil der Administration der Stiftungen, 
welcher die Verordnung, Verwendung, Controle, Berechnung 
und Revision der Arzneimittel in den verschiedenen Instituten der 
Wohlthätigkeit umfaßt, die erforderliche Ordnung und Gleich- 
förmigkeit zu bringen und jeden Anstand, welcher der Compta= 
bilität dieses Gegenstandes im Wege stehen könnte, zu beseitigen, 
haben Seine Königliche Majestät bis zur allgemeinen und suf- 
ficienten Organisation aller dieser Anstalten, dann bis zur Er- 
scheinung des für dieselben besonders erforderlichen Dispen- 
satorium et Formulare, sowie der medizinischen Taxordnung, 
nachfolgende Normen festgesetzt. 
I. Titel. 
Verordnung der Arzneimittel. 
a) Nur den für jedes Institut aufgestellten und hiezu beson- 
ders verpflichteten Aerzten und Wundärzten kömmt in denselben 
die Verordnung der Arzneimittel nach der Sphäre ihres wissen- 
schaftlichen Faches zu. 
b) Eine jede solche Verordnung wird ohne Ausnahme in 
duplo schriftlich verfaßt und von dem Ordinirenden unterzeich- 
net. Ein Exemplar hievon gehet an den Apotheker zur Fertigung 
des Arzneimittels und ist die Grundlage seiner Rechnung, welcher 
sämmtliche Ordinationen in originali beiliegen müssen, das an-
	        
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