Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

669

Rückvergütung  aus  dem  Vermegen  des
Schuldigen  von  der  Anstalt  vorgeschossen,
jedoch  zu  keinem  anderen  Zweck.,  als  zu  dem
der  Wiederherstellung  des  aögebraunten  oder
beschädigten  Gebäudec.

Art.  52.

Ist  der  Brand  von  dem  Versicherten
durch  eine  absschtliche  oder  fahrlässige  Brandstiftung
  (Arkikel  40.)  oder  von  einem  Dritten
  veranlaßt  worden,  so  sieht  der  Anstalt,
ohne  Rücksicht  auf  das  Ergebniß  der  etwa
eingeleiteten  strafrechtlichen  Untersuchung,  zu,
ihre  Emschädigungsansprüche  auf  dem  Rechtswege
  geltend  zu  machen.

Jedoch  darf  dadurch  die  Ausbezahlung
der  Entschädigungsgelder  nicht  aufgehalren
werden.  «

Vie  Abtbeilung.

Art  und  Weise  der  Schadens-  Erhebung  und
chestsetzung  der  Entschädigung.

Art.  53.

Jeder  einzelne  Brandfall  muß  von  der
Districtspolizeibehörde,  in  deren  Bezirk  sich
derselbe  ereignet  hat,  an  Ort  und  Stelle
genau  untersuch:  und  mit  dieser  Untersuchung
  zugleich  die  Beschreibung  des  Schadens
  verbunden  werden.

67
Art.  54.

Der  Schaden  wird  durch  Schätung
ausgemittelt,  welche  die  Districtspolizeibehörde
  unter  Zuziehung  des  Brandversicherungs-Inspectors
  und  der  von  dem  vorigen

Zustande  am  besten  unterrichteten  Nachbarn
vorzunehmen  hat.

Dem  Beschäádigten  und  dem  Brandveosicherungsausschusse
  ist  von  der  bevorstehenden
  Handlung  Kenneniß  zu  geben,  uad
es  steht  ihnen  frei,  derselben  beizuwohnen.

Dem  Beschdigten  ist  gestatret,  einen
sachkundigen  Beistand  auf  seine  Kosten  beizuzirhen.


Art.  55.

Kann  ein  beschádigtes  Gebaude  nicht
mehr  ausgebessert,  sondern  muß  solches  vom
Grunde  auf  neu  gebaut  werden,  so  wird  der
Schaden  für  total  geachtet,  und  die  etwa
noch  übrig  geblicbenen  Materialien  werden
gegen  die  Kosten  für  die  Hinwegraäumung
des  Schuttes  gerechnet,  soferne  der  Werth
der  ersteren  letztere  nicht  bis  zu  einem  erheblichen
  Betrage  übersteigt.

Trifst  hingegen  der  Schaden  nur  einen
Theil  des  Gebäudes,  d.  h.  wird  zur  Wie
derherstellung  des  Gebendes  nur  ein  Theil
jener  Baukosten  erfordert,  welcht  im  Falle
eines  ganzen  Grundaufbaues  nothwendig  gewesen
  wären,  so  wird  auch  die  Schadens-