669
Rückvergütung aus dem Vermegen des
Schuldigen von der Anstalt vorgeschossen,
jedoch zu keinem anderen Zweck., als zu dem
der Wiederherstellung des aögebraunten oder
beschädigten Gebäudec.
Art. 52.
Ist der Brand von dem Versicherten
durch eine absschtliche oder fahrlässige Brandstiftung
(Arkikel 40.) oder von einem Dritten
veranlaßt worden, so sieht der Anstalt,
ohne Rücksicht auf das Ergebniß der etwa
eingeleiteten strafrechtlichen Untersuchung, zu,
ihre Emschädigungsansprüche auf dem Rechtswege
geltend zu machen.
Jedoch darf dadurch die Ausbezahlung
der Entschädigungsgelder nicht aufgehalren
werden. «
Vie Abtbeilung.
Art und Weise der Schadens- Erhebung und
chestsetzung der Entschädigung.
Art. 53.
Jeder einzelne Brandfall muß von der
Districtspolizeibehörde, in deren Bezirk sich
derselbe ereignet hat, an Ort und Stelle
genau untersuch: und mit dieser Untersuchung
zugleich die Beschreibung des Schadens
verbunden werden.
67
Art. 54.
Der Schaden wird durch Schätung
ausgemittelt, welche die Districtspolizeibehörde
unter Zuziehung des Brandversicherungs-Inspectors
und der von dem vorigen
Zustande am besten unterrichteten Nachbarn
vorzunehmen hat.
Dem Beschäádigten und dem Brandveosicherungsausschusse
ist von der bevorstehenden
Handlung Kenneniß zu geben, uad
es steht ihnen frei, derselben beizuwohnen.
Dem Beschdigten ist gestatret, einen
sachkundigen Beistand auf seine Kosten beizuzirhen.
Art. 55.
Kann ein beschádigtes Gebaude nicht
mehr ausgebessert, sondern muß solches vom
Grunde auf neu gebaut werden, so wird der
Schaden für total geachtet, und die etwa
noch übrig geblicbenen Materialien werden
gegen die Kosten für die Hinwegraäumung
des Schuttes gerechnet, soferne der Werth
der ersteren letztere nicht bis zu einem erheblichen
Betrage übersteigt.
Trifst hingegen der Schaden nur einen
Theil des Gebäudes, d. h. wird zur Wie
derherstellung des Gebendes nur ein Theil
jener Baukosten erfordert, welcht im Falle
eines ganzen Grundaufbaues nothwendig gewesen
wären, so wird auch die Schadens-