Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Je) In dieser Absicht ist jedem Originalrecepte der Betrag 
deutlich mit Zahlen beizusetzen. 
d) Die mit Ende des Monats von dem Apotheker ge- 
schlossene Rechnung stellet derselbe dem Arzte des Instituts, an 
welches die Medikamente abgeliefert wurden, zur Revision zu. 
Der Arzt revidirt diese Rechnung nach den Grundsätzen 
der Taxe oder den besondern Verträgen mit den Apothekern, 
gibt seine schriftliche Erinnerung, worüber er verantwortlich 
bleibt, ab, und läßt die revidirte Rechnung von dem Oeconomen 
des Instituts, der Richtigkeit des Kalkuls wegen mit unterzeichnen. 
Diese Arbeit soll in den ersten acht Tagen eines jeden 
neuen Monats für das vergangene vollendet und mit allen er- 
forderlichen Producten an die Stiftungsadministration des Be- 
zirkes übergeben werden. 
e) Für die Manipulation und Berechnung der Arznei- 
mittel in den an einigen Instituten noch ferner auf eigene 
Regie zu führenden Apotheken erfolgen besondere Normen. 
Revision, Superrevision u. dgl. verhalten sich übrigens auf 
gleiche Art. 
IV. Titel. 
Superrevision, Ratification und Zahlungsan- 
weisung der Apothekerrechunngen. 
a) Die Administratoren der Wohlthätigleit werden ange- 
wiesen, die auf die vergeschriebene Weise präparirten Apotheker- 
conti an das Generalkommissariat ihres Kreises einzuschicken 
und die Superrevision derselben durch die Kreis. Medicinalräthe, 
welche nach Tit. III. S. 18. lit. K. des org. Edikts über das 
Medizinalwesen hiezu beauftragt sind, nachzusuchen. 
b) Die Generalkommissariate werden verbindlich gemacht, 
die Superrevision aller ihnen von den Administrationen zugekom- 
menen Apothekerrechnungen eines vergangenen Monats, nachdem 
sie diese in der zweiten Woche des neuen Monats erhalten, im 
Laufe des nämlichen Monals Lurch die Kreis-Medicinalräthe 
vorschriftsmäßig vornehmen zu lassen. Diese haben ihre Erinne- 
rungen ebenfalls schriftlich anzufügen, nach deren Abgabe das 
Ganze wieder an die Stiftungsadministration zurückgehet. 
J) Unverzüglich darauf hat jeder Arministrator die Apotheker- 
rechnungen, mit den Aktenstücken der Revision und Superrevi- 
sion begleitet, zur Ratification an die allerhöchste Stelle ein- 
zuschicken.
	        
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