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Je) In dieser Absicht ist jedem Originalrecepte der Betrag
deutlich mit Zahlen beizusetzen.
d) Die mit Ende des Monats von dem Apotheker ge-
schlossene Rechnung stellet derselbe dem Arzte des Instituts, an
welches die Medikamente abgeliefert wurden, zur Revision zu.
Der Arzt revidirt diese Rechnung nach den Grundsätzen
der Taxe oder den besondern Verträgen mit den Apothekern,
gibt seine schriftliche Erinnerung, worüber er verantwortlich
bleibt, ab, und läßt die revidirte Rechnung von dem Oeconomen
des Instituts, der Richtigkeit des Kalkuls wegen mit unterzeichnen.
Diese Arbeit soll in den ersten acht Tagen eines jeden
neuen Monats für das vergangene vollendet und mit allen er-
forderlichen Producten an die Stiftungsadministration des Be-
zirkes übergeben werden.
e) Für die Manipulation und Berechnung der Arznei-
mittel in den an einigen Instituten noch ferner auf eigene
Regie zu führenden Apotheken erfolgen besondere Normen.
Revision, Superrevision u. dgl. verhalten sich übrigens auf
gleiche Art.
IV. Titel.
Superrevision, Ratification und Zahlungsan-
weisung der Apothekerrechunngen.
a) Die Administratoren der Wohlthätigleit werden ange-
wiesen, die auf die vergeschriebene Weise präparirten Apotheker-
conti an das Generalkommissariat ihres Kreises einzuschicken
und die Superrevision derselben durch die Kreis. Medicinalräthe,
welche nach Tit. III. S. 18. lit. K. des org. Edikts über das
Medizinalwesen hiezu beauftragt sind, nachzusuchen.
b) Die Generalkommissariate werden verbindlich gemacht,
die Superrevision aller ihnen von den Administrationen zugekom-
menen Apothekerrechnungen eines vergangenen Monats, nachdem
sie diese in der zweiten Woche des neuen Monats erhalten, im
Laufe des nämlichen Monals Lurch die Kreis-Medicinalräthe
vorschriftsmäßig vornehmen zu lassen. Diese haben ihre Erinne-
rungen ebenfalls schriftlich anzufügen, nach deren Abgabe das
Ganze wieder an die Stiftungsadministration zurückgehet.
J) Unverzüglich darauf hat jeder Arministrator die Apotheker-
rechnungen, mit den Aktenstücken der Revision und Superrevi-
sion begleitet, zur Ratification an die allerhöchste Stelle ein-
zuschicken.