Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

—½-Je)

  In  dieser  Absicht  ist  jedem  Originalrecepte  der  Betrag
deutlich  mit  Zahlen  beizusetzen.

d)  Die  mit  Ende  des  Monats  von  dem  Apotheker  geschlossene
  Rechnung  stellet  derselbe  dem  Arzte  des  Instituts,  an
welches  die  Medikamente  abgeliefert  wurden,  zur  Revision  zu.

Der  Arzt  revidirt  diese  Rechnung  nach  den  Grundsätzen
der  Taxe  oder  den  besondern  Verträgen  mit  den  Apothekern,
gibt  seine  schriftliche  Erinnerung,  worüber  er  verantwortlich
bleibt,  ab,  und  läßt  die  revidirte  Rechnung  von  dem  Oeconomen
des  Instituts,  der  Richtigkeit  des  Kalkuls  wegen  mit  unterzeichnen.

Diese  Arbeit  soll  in  den  ersten  acht  Tagen  eines  jeden
neuen  Monats  für  das  vergangene  vollendet  und  mit  allen  erforderlichen
  Producten  an  die  Stiftungsadministration  des  Bezirkes
  übergeben  werden.

e)  Für  die  Manipulation  und  Berechnung  der  Arzneimittel
  in  den  an  einigen  Instituten  noch  ferner  auf  eigene
Regie  zu  führenden  Apotheken  erfolgen  besondere  Normen.
Revision,  Superrevision  u.  dgl.  verhalten  sich  übrigens  auf

gleiche  Art.
IV.  Titel.

Superrevision,  Ratification  und  Zahlungsanweisung
  der  Apothekerrechunngen.

a)  Die  Administratoren  der  Wohlthätigleit  werden  angewiesen,
  die  auf  die  vergeschriebene  Weise  präparirten  Apothekerconti
  an  das  Generalkommissariat  ihres  Kreises  einzuschicken
und  die  Superrevision  derselben  durch  die  Kreis.  Medicinalräthe,
welche  nach  Tit.  III.  S.  18.  lit.  K.  des  org.  Edikts  über  das
Medizinalwesen  hiezu  beauftragt  sind,  nachzusuchen.

b)  Die  Generalkommissariate  werden  verbindlich  gemacht,
die  Superrevision  aller  ihnen  von  den  Administrationen  zugekommenen
  Apothekerrechnungen  eines  vergangenen  Monats,  nachdem
sie  diese  in  der  zweiten  Woche  des  neuen  Monats  erhalten,  im
Laufe  des  nämlichen  Monals  Lurch  die  Kreis-Medicinalräthe
vorschriftsmäßig  vornehmen  zu  lassen.  Diese  haben  ihre  Erinnerungen
  ebenfalls  schriftlich  anzufügen,  nach  deren  Abgabe  das
Ganze  wieder  an  die  Stiftungsadministration  zurückgehet.

J)  Unverzüglich  darauf  hat  jeder  Arministrator  die  Apothekerrechnungen,
  mit  den  Aktenstücken  der  Revision  und  Superrevision
  begleitet,  zur  Ratification  an  die  allerhöchste  Stelle  einzuschicken.