Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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d) Nur nach der erfolgten Allerhöchsten Ratification ist dem 
Administrator erlaubt, den Geldbetrag dem liefernden bürger— 
lichen Apotheker gegen Quittung abzureichen, oder die Rechnung 
ciner auf Regie geführten Apotheke als geschlossen und richtig 
anzuerkennen. 
Die Kgl. Generalkommissariate erhalten hiemit den speciellen 
Auftrag, die Kreis-Medicinalräthe, — die Administratoren der 
Wohlthätigkeit aber, die Aerzte, Wundärzte und Apotheker der 
ihrer Administration untergebenen Institute, von den einen jeden 
derselben betreffenden Titeln und Punkten der gegenwärtigen 
Anordnung in Kenntniß zu setzen und über die genaue Befolgung 
derselben vom gegenwärtigen Augenblicke an zu wachen. 
Die bisher nicht revidirten und unbezahlten Apothekerconti 
der verschiedenen Institute der Wohlthätigkeit, wie nicht minder 
diejenigen, welche aus Mitteln der Local-Armenfonds bestritten 
werden müssen, sollen nach Umständen einer dem gegenwärtigen 
Normative angemessenen Behandlung unterliegen, weßwegen dem 
Königl. Generalkommissariate in der Anlage die unerledigten 
Rechnungen dieser Art von den im Kreise vorfindlichen Instituten, 
welche bis jetzt der Allerhöchsten Stelle vorgelegt sind, zur un- 
gesäumten Superrevision und zum Ersatze des etwa abgängigen, 
hiemit zugetheilt werden, oder von den einschlägigen Admini- 
strationen dahin zu dirigiren sind. 
München, den 3. März 1809. 
Staatsministerium des Innern. 
An das Königl. Generalkommissariat des Regenkreises also ergangen.
	        
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