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d) Nur nach der erfolgten Allerhöchsten Ratification ist dem
Administrator erlaubt, den Geldbetrag dem liefernden bürger—
lichen Apotheker gegen Quittung abzureichen, oder die Rechnung
ciner auf Regie geführten Apotheke als geschlossen und richtig
anzuerkennen.
Die Kgl. Generalkommissariate erhalten hiemit den speciellen
Auftrag, die Kreis-Medicinalräthe, — die Administratoren der
Wohlthätigkeit aber, die Aerzte, Wundärzte und Apotheker der
ihrer Administration untergebenen Institute, von den einen jeden
derselben betreffenden Titeln und Punkten der gegenwärtigen
Anordnung in Kenntniß zu setzen und über die genaue Befolgung
derselben vom gegenwärtigen Augenblicke an zu wachen.
Die bisher nicht revidirten und unbezahlten Apothekerconti
der verschiedenen Institute der Wohlthätigkeit, wie nicht minder
diejenigen, welche aus Mitteln der Local-Armenfonds bestritten
werden müssen, sollen nach Umständen einer dem gegenwärtigen
Normative angemessenen Behandlung unterliegen, weßwegen dem
Königl. Generalkommissariate in der Anlage die unerledigten
Rechnungen dieser Art von den im Kreise vorfindlichen Instituten,
welche bis jetzt der Allerhöchsten Stelle vorgelegt sind, zur un-
gesäumten Superrevision und zum Ersatze des etwa abgängigen,
hiemit zugetheilt werden, oder von den einschlägigen Admini-
strationen dahin zu dirigiren sind.
München, den 3. März 1809.
Staatsministerium des Innern.
An das Königl. Generalkommissariat des Regenkreises also ergangen.