Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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sowohl, als für den treffenden Amtsbezirk und das allgemeine 
Beste haben, und da dieselben nach Titel IV. 8. 10 der Ver— 
fassungsurkunde für das Königreich Bahern unter den beson— 
deren Schutz des Staates gestellt sind, erwartet die unterfer— 
tigte kgl. Regierung, daß den getroffenen Anordnungen auf das 
Gewissenhafteste und Genaueste nachgekommen werde. 
Würzburg, 23. März 1857. 
Kgl. Regierung von Unterfranken u. Aschaffenburg, K. d. J. 
Freiherr v. Zu-Rhein. 
– — – 
Nr. 21,557. S. 9. 
Entschließung der kgl. Regierung von Niederbayern, K. d. J., vom 
19. Juni 1857, Jährliche Besichtigung der Wohlthätigkeitsanstalten 
durch die k. Distriktspolizeibehörden betr. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern. 
Auf Grund des im bezeichneten Betreffe erfolgten höchsten 
Befehles des k. Staatsministeriums des Innern dd. 11. v. Mts 
wird — in Rücksicht der großen Bedeutung, welche die lokalen 
und distriktiven Wohlthätigkeits-Anstalten für die betheiligten 
Genußberechtigten sowohl, als für den treffenden Amtsbezirk 
und das allgemeine Beste haben, und da dieselben nach Tit. IV 
§. 10 der Verfassungs-Urkunde für das Königreich Bayern 
unter den besonderen Schutz des Staates gestellt sind, — nach- 
stehende Verfügung getroffen: 
1) Jeder Amtsvorstand hat künftig innerhalb eines jeden 
Etatsjahres die in seinem Amtsbezirke befindlichen lokalen und 
distriktiven Wohlthätigkeits-Anstalten als Spitäler, Armen- 
häuser 2c. 2c. mit Rücksicht auf den Stiftungsbrief und die 
hierüber gegebenen Vollzugsweisungen unter Zuziehung des 
Gerichtsarztes oder seines legalen Stellvertreters, und eines 
kgl. Baubeamten (in dessen Verhinderung eines bewährten Sach- 
verständigen) einer genauen und gründlichen allseitigen Visitation 
zu unterstellen, und 
2) das hierüber aufgenommene Protokoll, — wozu das am 
Schlusse angefügte Formulare anzuwenden ist — nebst dem 
Nachweise, daß und was angeordnet wurde, alljährlich bis zum 
1. Oktober jeden Jahres mit gesondertem Berichte in Abschrift 
anher vorzulegen. 
Hiezu wird weiter bemerkt: 
 
	        
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