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sowohl, als für den treffenden Amtsbezirk und das allgemeine
Beste haben, und da dieselben nach Titel IV. 8. 10 der Ver—
fassungsurkunde für das Königreich Bahern unter den beson—
deren Schutz des Staates gestellt sind, erwartet die unterfer—
tigte kgl. Regierung, daß den getroffenen Anordnungen auf das
Gewissenhafteste und Genaueste nachgekommen werde.
Würzburg, 23. März 1857.
Kgl. Regierung von Unterfranken u. Aschaffenburg, K. d. J.
Freiherr v. Zu-Rhein.
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Nr. 21,557. S. 9.
Entschließung der kgl. Regierung von Niederbayern, K. d. J., vom
19. Juni 1857, Jährliche Besichtigung der Wohlthätigkeitsanstalten
durch die k. Distriktspolizeibehörden betr.
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern.
Auf Grund des im bezeichneten Betreffe erfolgten höchsten
Befehles des k. Staatsministeriums des Innern dd. 11. v. Mts
wird — in Rücksicht der großen Bedeutung, welche die lokalen
und distriktiven Wohlthätigkeits-Anstalten für die betheiligten
Genußberechtigten sowohl, als für den treffenden Amtsbezirk
und das allgemeine Beste haben, und da dieselben nach Tit. IV
§. 10 der Verfassungs-Urkunde für das Königreich Bayern
unter den besonderen Schutz des Staates gestellt sind, — nach-
stehende Verfügung getroffen:
1) Jeder Amtsvorstand hat künftig innerhalb eines jeden
Etatsjahres die in seinem Amtsbezirke befindlichen lokalen und
distriktiven Wohlthätigkeits-Anstalten als Spitäler, Armen-
häuser 2c. 2c. mit Rücksicht auf den Stiftungsbrief und die
hierüber gegebenen Vollzugsweisungen unter Zuziehung des
Gerichtsarztes oder seines legalen Stellvertreters, und eines
kgl. Baubeamten (in dessen Verhinderung eines bewährten Sach-
verständigen) einer genauen und gründlichen allseitigen Visitation
zu unterstellen, und
2) das hierüber aufgenommene Protokoll, — wozu das am
Schlusse angefügte Formulare anzuwenden ist — nebst dem
Nachweise, daß und was angeordnet wurde, alljährlich bis zum
1. Oktober jeden Jahres mit gesondertem Berichte in Abschrift
anher vorzulegen.
Hiezu wird weiter bemerkt: