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tägliche Vergütung von 12 bis 36 kr., je nachdem die zu ver-
ursachenden Kosten sind, aufgenommen. ODaß dabei die Direction
keinen eigentlichen Nutzen beabsichtigt, sondern blos einigen Er-
satz für die Kosten haben will, ersieht man leicht, wenn sie bemerkt,
daß sie für die geringste Kost (1/1) 8 kr., für die gewöhnliche1½)
12, und für die ganze Kost 15 bis 20 kr. dem Hausmeister
täglich bezahlt, ohne die übrigen bedentenden Kosten für die sehr
gute und reine Wäsche, Arzneien, Bäder, Verbandstücke u. dergl.
zu rechnen. Auf Verlangen und sehr mäßige Vergütung werden
besondere Zimmer gegeben. Ueber diese Bedingungen erhält
man vor der Aufnahme mündlichen oder schriftlichen Bescheid.
4) Besonders werden die Ortsgemeinden auf ansteckende,
scheußliche und auf dem Lande mit Schwierigkeit zu behandelnde
Krankheiten aufmerksam gemacht, z. B. syphilitische.
5) Unentgeltlich werden in das Krankenhaus
aufgenommen wichtige, besonders aber eine größere Operation
fordernde Kranke, nach vorheriger Anfrage und eingeschickten
Armuths= und Krankheitszeugnissen, z. B. angeborne Krank-
heiten (als Haasenscharte, Klumpfüße) große Verletzungen, be-
sonders am Kopfe, an der Brust und am Unterleibe, einge-
klemmte Brüche, Oberschenkelbrüche, Blasensteine, Knochenfraß,
Brust= und Lippenkrebse, Speck= und Fettgeschwülste u. s. w.
6) Arme Staarblinde werden sämmtlich unentgeltlich in
den Monaten Juni, Juli und August im Krankenhause operirt
und verpflegt. Die Einladung dazu wird übrigens jedesmal im
Mai bekannt gemacht werden.
§. 97.
Bekanntmachung der Direktion der chirurgischen Klinik der Universität
Erlangen, die Aufnahme von Kranken in die chirurgische Klinif
der kgl. Universität Erlangen betr.
Chirurgische und Augenkranke werden in diesseitiger Anstalt
gegen eine Vergütung von täglich 26 kr. behandelt und verpflegt;
bei syphilitischen Kranken werden für den Tag 48 kr. berechnet.
Bei Kranken, welche in Separatzimmern der Anstalt behandelt
werden wollen, kommen höhere Verpflegungs-Ansätze in Rech-
nung und wird deren Betrag auf Verlangen mitgetheilt. Ein
theilweiser oder vollkommener Nachlaß der Cur-
Kosten kann bei chirurgischen und Augen-Kranken nur dann
bewilliget werden, wenn folgende drei Voraussetzungen