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sämmtlich gegeben sind, nämlich, 1) wenn das Leiden ves
Kranken eine größere Operation erfordert oder sonst von Wich-
tigkeit jür ven klinischen Unterricht ist, 2) wenn die Mittel-
losigkeit des Kranken amtlich festgestellt ist und 3) wenn die
etatsmäßigen Mittel der Anstalt einen solchen Nachlaß gestatten.
Immerhin aber bleibt die Bewilligung eines Nachlasses dem
Ermessen der kgl. Direktion der chirurgischen Klinik anheitn-
gestellt und es muß daher in jedem einzelnen Falle, in welchem
auf Nachlaß Anspruch gemacht wird, der Aufnahme des Kranken
selbst eine Verständigung zwischen der zahlungspflichtigen Partei
(Gemeinde oder Privatperson) und der benannten Direction
über die Bewilligung und die Größe eines Nachlasses voraus-
gehen. Um eine solche Verständigung herbeizuführen, wird von
der unterfertigten Direction verlangt die Vorlage 1) eines amt-
lichen Armuths = Zeugnisses und 2) eines ärztlichen Zeugnisses,
welches über die Natur der Krankheit möglichst genauen Auf-
schluß gibt. Steinkranke und Staarblinde haben am meisten
Aussicht auf Nachlaß der Cur-Kosten, ebenso Kranke mit frischen
oder veralteten Verrenkungen.
Irrthumlich ist die häufig wiederkehrende Ansicht, als ob
die unterfertigte Direction durch frühere Bekanntmachungen
vom Jahre 1853 sich verpflichtet hätte, jeden mit einem Armuths-
Zeugnisse versehenen chirurgischen Kranken ohne Weiteres auf-
zunehmen und unentgeltlich zu verpflegen. Eine derartige Ver-
pflichtung würde keine chirurgische Klinik, wenn sie auch noch
so reich dotirt wäre, übernehmen können, um so viel weniger
die hiesige, deren Mittel ein bescheidenes Maaß nicht übersteigen,
und es wird deßhalb zur Vermeidung fernerer Mißverständnisse
jene Auslegung der erwähnten Bekanntmachung hiemit aus-
drücklich als irrig bezeichnet und im Sinne des Vorstehenden
berichtiget. — Erlangen, 6. März 1860.
Kgl. Direktion der chirurgischen Klinik der Universität
Erlangen.
Professor Dr. K. Thiersch.
Nr. 18,433. S. 98.
Ministerial-Entschließung vom 24. Juli 1854, den ärztlichen Dienst
in den Kranken- ꝛc. Anstalten in magistratischen Gemeinden betr.
Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß in den
meisten Städten das ärztliche Personal für Kranken-, Pfründner=