Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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sämmtlich gegeben sind, nämlich, 1) wenn das Leiden ves 
Kranken eine größere Operation erfordert oder sonst von Wich- 
tigkeit jür ven klinischen Unterricht ist, 2) wenn die Mittel- 
losigkeit des Kranken amtlich festgestellt ist und 3) wenn die 
etatsmäßigen Mittel der Anstalt einen solchen Nachlaß gestatten. 
Immerhin aber bleibt die Bewilligung eines Nachlasses dem 
Ermessen der kgl. Direktion der chirurgischen Klinik anheitn- 
gestellt und es muß daher in jedem einzelnen Falle, in welchem 
auf Nachlaß Anspruch gemacht wird, der Aufnahme des Kranken 
selbst eine Verständigung zwischen der zahlungspflichtigen Partei 
(Gemeinde oder Privatperson) und der benannten Direction 
über die Bewilligung und die Größe eines Nachlasses voraus- 
gehen. Um eine solche Verständigung herbeizuführen, wird von 
der unterfertigten Direction verlangt die Vorlage 1) eines amt- 
lichen Armuths = Zeugnisses und 2) eines ärztlichen Zeugnisses, 
welches über die Natur der Krankheit möglichst genauen Auf- 
schluß gibt. Steinkranke und Staarblinde haben am meisten 
Aussicht auf Nachlaß der Cur-Kosten, ebenso Kranke mit frischen 
oder veralteten Verrenkungen. 
Irrthumlich ist die häufig wiederkehrende Ansicht, als ob 
die unterfertigte Direction durch frühere Bekanntmachungen 
vom Jahre 1853 sich verpflichtet hätte, jeden mit einem Armuths- 
Zeugnisse versehenen chirurgischen Kranken ohne Weiteres auf- 
zunehmen und unentgeltlich zu verpflegen. Eine derartige Ver- 
pflichtung würde keine chirurgische Klinik, wenn sie auch noch 
so reich dotirt wäre, übernehmen können, um so viel weniger 
die hiesige, deren Mittel ein bescheidenes Maaß nicht übersteigen, 
und es wird deßhalb zur Vermeidung fernerer Mißverständnisse 
jene Auslegung der erwähnten Bekanntmachung hiemit aus- 
drücklich als irrig bezeichnet und im Sinne des Vorstehenden 
berichtiget. — Erlangen, 6. März 1860. 
Kgl. Direktion der chirurgischen Klinik der Universität 
Erlangen. 
Professor Dr. K. Thiersch. 
Nr. 18,433. S. 98. 
Ministerial-Entschließung vom 24. Juli 1854, den ärztlichen Dienst 
in den Kranken- ꝛc. Anstalten in magistratischen Gemeinden betr. 
Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß in den 
meisten Städten das ärztliche Personal für Kranken-, Pfründner=
	        
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