Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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vorgelegten Ausschreibungsentwurfe auf die Sicherung der wich— 
tigsten persönlichen Rechte genommen worden ist, haben zum 
besondern Wohlgefallen gereicht. 
Da aber in den meisten Gebietstheilen bestimmte gesetzliche 
Vorschriften nicht bestehen, nach welchen in dergleichen Fällen 
eine gerichtliche Wahnsinnserklärung stattzufinden hätte, so ist 
zwar die Nothwendigkeit polizeilicher, jede willkührliche Beschrän- 
kung der persönlichen Freiheit abwendender Anordnungen un- 
bestreitbar gegeben; diese Anordnungen können jedoch nur das 
Verhalten der Polizei= und Verwaltungsbehörden bestimmen; 
nicht aber den Gerichten ein Verfahren vorzeichnen, welches den 
zur Zeit bestehenden Gesetzen fremd ist. 
Die kgl. Regierung hat hiernach den vorgelegten Entwurf 
in geeigneter Weise abzuändern. 
München, den 11. August 1830. 
Staatsministerium des Innern. 
An die kgl. Negierung des Oberdonaukreises, K. d. J., also ergangen. 
Nr. 12,494. S. 102. 
Ministerial-Entschließung vom 18. Mai 1835, die Errichtung von 
Kreis-Irrenanstalten betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Die bisherigen Verhandlungen über die Herstellung von 
Kreis-Irrenanstalten haben die Ueberzeugung begründet, daß die 
Errichtung von Irren-, Heil= und Bewahranstalten in jedem 
einzelnen Kreise, wegen der nothwendigen Sonderung der erstern 
von den letztern, wegen der Unentbehrlichkeit eines gesonderten 
Dienstpersonals, für jede der beiden Abtheilungen, und wegen 
der Kostspieligkeit der vollkommenen Einrichtung zweckmäßiger 
Irren-Heil anstalten, die Kreise unter einem unermeßlichen Auf- 
wande erdrücken, und den Zweck dennoch nie erreichen würden. 
Seine Majestät der König haben daher den hoch- 
wichtigen Gegenstand neuerdings der sorgfältigsten Erwägung 
unterwerfen und die Frage erörtern lassen, in welcher Weise 
die volle Erreichung des Zweckes ohne nutzlose Vergeudung ver 
von den Kreisbewohnern dargebotenen Mittel erzielt werden kann. 
Diese Ermittlungen haben zu nachstehenden Thatsachen 
geführt: 
Alle Irrenanstalten müssen nothwendig in zwei Haupt- 
klassen sich theilen, je nachdem sie vorzugsweise für die
	        
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