Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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2) wenn die verfallene Schuld eines Verpflegten gegen die 
Anstalt vier Wochen nach der dritten an den Vertreter er- 
gangenen Anmahnung noch nicht berichtigt ist, ohne daß die 
Zögerung giltig entschuldigt und für die längstens 3 Monate 
später zu leistende Zahlung hinreichende Versicherung gestellt 
wäre. Hiebei wird vorausgesetzt, daß die Anmahnungen in einem 
Zwischenraume von mindestens drei Wochen aufeinander gefolgt 
und bei der letzten das Präjudiz der Entlassung des Verpflegten 
angedroht worden sei; 
3) wenn der Vertreter des Verpflegten denselben zurück- 
verlangt, wobei indessen die einschlägige Distriktspolizeibehörde 
bezüglich der Inländer bestätigen muß, daß für dessen unschäd- 
liche und entsprechende Unterbringung anderweitig Vorsorge ge- 
troffen sei; 
4) wenn bei einem einzelnen Verpflegten Umstände ein- 
treten, welche die Beibehaltung desselben ohne nicht zu besei- 
tigende Störung des Dienstes der Anstalt rücksichtlich der 
übrigen Kranken nicht länger gestatten. 
§. 36. Genesende Verpflegte kann der ärztliche Vorstand 
vor ihrem völligen Austritt aus dem Verbande der Anstalt ver- 
suchsweise mit Urlaub aus derselben entlassen. Derselbe trifft 
in diesem Fall in Beziehung auf die Behandlung des Beurlaub- 
ten die zur Sicherung der Genesung erforderlichen Anordnungen, 
wobei er die Verhältnisse und die Leistungsfähigkeiten des Be- 
urlaubten und seiner Vorsorger gebührend zu beachten hat, und 
requirirt die Wahrung derselben von den betreffenden Bezirks- 
Polizeibehörden, beziehungsweise Gerichtsärzten, welche ange- 
wiesen sind, diesen Requisitionen geeignet zu entsprechen. Die 
Dauer eines solchen Urlaubsstandes kann gegen den Willen der 
Vorsorger des Beurlaubten nicht über ein halbes Jahr erstreckt 
werden. (Vergl. §S. 26.) 
§. 37. Der gänzliche Austritt eines Verpflegten aus dem 
Verbande der Anstalt unterliegt der Entscheidung der Auf- 
sichts-Stelle. 
§. 38. Vor der definitiven Entfernung eines Verpflegten 
aus der Anstalt sind vor deren Vollziehung seine Vorsorger und 
die betreffenden Bezirks-Polizeibehörden unter Beifügung der 
etwa für nöthig erachteten ärztlichen Rathschläge für die Ge- 
richts= resp. behandelnden Aerzte zu benachrichtigen. 
Bei Inländern, deren Heilung nach den gemachten ärzt- 
Med.-Bererbu. 3. Bb. 14
	        
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