209
2) wenn die verfallene Schuld eines Verpflegten gegen die
Anstalt vier Wochen nach der dritten an den Vertreter er-
gangenen Anmahnung noch nicht berichtigt ist, ohne daß die
Zögerung giltig entschuldigt und für die längstens 3 Monate
später zu leistende Zahlung hinreichende Versicherung gestellt
wäre. Hiebei wird vorausgesetzt, daß die Anmahnungen in einem
Zwischenraume von mindestens drei Wochen aufeinander gefolgt
und bei der letzten das Präjudiz der Entlassung des Verpflegten
angedroht worden sei;
3) wenn der Vertreter des Verpflegten denselben zurück-
verlangt, wobei indessen die einschlägige Distriktspolizeibehörde
bezüglich der Inländer bestätigen muß, daß für dessen unschäd-
liche und entsprechende Unterbringung anderweitig Vorsorge ge-
troffen sei;
4) wenn bei einem einzelnen Verpflegten Umstände ein-
treten, welche die Beibehaltung desselben ohne nicht zu besei-
tigende Störung des Dienstes der Anstalt rücksichtlich der
übrigen Kranken nicht länger gestatten.
§. 36. Genesende Verpflegte kann der ärztliche Vorstand
vor ihrem völligen Austritt aus dem Verbande der Anstalt ver-
suchsweise mit Urlaub aus derselben entlassen. Derselbe trifft
in diesem Fall in Beziehung auf die Behandlung des Beurlaub-
ten die zur Sicherung der Genesung erforderlichen Anordnungen,
wobei er die Verhältnisse und die Leistungsfähigkeiten des Be-
urlaubten und seiner Vorsorger gebührend zu beachten hat, und
requirirt die Wahrung derselben von den betreffenden Bezirks-
Polizeibehörden, beziehungsweise Gerichtsärzten, welche ange-
wiesen sind, diesen Requisitionen geeignet zu entsprechen. Die
Dauer eines solchen Urlaubsstandes kann gegen den Willen der
Vorsorger des Beurlaubten nicht über ein halbes Jahr erstreckt
werden. (Vergl. §S. 26.)
§. 37. Der gänzliche Austritt eines Verpflegten aus dem
Verbande der Anstalt unterliegt der Entscheidung der Auf-
sichts-Stelle.
§. 38. Vor der definitiven Entfernung eines Verpflegten
aus der Anstalt sind vor deren Vollziehung seine Vorsorger und
die betreffenden Bezirks-Polizeibehörden unter Beifügung der
etwa für nöthig erachteten ärztlichen Rathschläge für die Ge-
richts= resp. behandelnden Aerzte zu benachrichtigen.
Bei Inländern, deren Heilung nach den gemachten ärzt-
Med.-Bererbu. 3. Bb. 14