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lichen Wahrnehmungen nicht zu erwarten steht, wird geeigneten
Falls ihren Angehörigen, beziehungsweise den einschlägigen Be-
zirks-Polizeibehörden Kenntniß gegeben, um wegen ihrer Ver-
setzung in die Irren-Verwahrungs-Anstalt Einleitung treffen
zu können.
Bei der Ablieferung eines ungeheilt Entlassenen haben die
Anstaltbeamten die für die Einlieferung bestehenden Vorschriften
§. 24 und 25 zu beobachten.
Titel VI.
Verhältnit der Heilanstalt zur Pflegeapstalt.
§. 39. Die Heilanstalt ist mit der Pflegeanstalt in der
Art verbunden, daß sie eine und dieselbe ärztliche Oberaufsicht
und sonstige Verwaltungsart hinsichtlich Wohnung und Ver-
pflegung in einem und demselben Gebäude theilt.
§. 40. Es sollen aber die als unheilbar Angenommenen
nicht nur ein abgesondertes Quartier des Hauses bewohnen, in
abgesonderten Speise= und Versammlungs-Sälen sich bewegen,
sondern auch besonders abgegrenzte freie Räume zur Erholung
und Beschäftigung haben.
Unter diese als unheilbar Angenommenen und der Pflege-
Anstalt im engeren Sinn Zugewiesenen sind namentlich zu
rechnen:
1) Blödsinnige, und zwar sowohl die von der Geburt oder
ersten Kindheit an an Blöd= und Schwachfinn Leidenden, als
auch Kranke, bei welchen in Folge einer Geistesstörung der
Blödsinn eingetreten und bereits über 3 Monate lang an-
dauernd ist.
2) Personen, bei welchen die Geisteskrankheit im Gefolge
von Epilepsie sich entwickelt hat, oder die schon über 38 Mo-
nate lang an einer mit Epilepsie verbundenen Geisteskrankheit
gelitten haben, wofern nicht hiebei die Epilepsie eine ganz unter-
geordnete Rolle spielt.
3) Kranke, bei denen sich in Folge der Geisteskrankheit
Zeichen einer tief begründeten Lähmung finden, oder bereits eine
unheilbare Schwindsucht oder Wassersucht entwickelt ist.
4) Personen, bei denen die Geisteszerrüttung durch Alters-
schwäche bedingt oder herbeigeführt ist.
§. 41. Pfleglinge, wenn sie sich auch schon längere Zeit
in der Pflegeanstalt befinden, können bei allenfalls sich zeigen