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Nr. 28,213. S. 104.
Ministerial-Entschließung vom 20. September 1846, die Kosten in
— nach den Bestimmungen des preußischen Landrechts vorgenommenen —
Wahnsinnigkeits-Erklärungssachen betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Die von dem kgl. Finanzministerium an die k. Regierung
von Oberfranken, Kammer der Finanzen, am 15. Sept. l. Is.
erlassene Entschließung im Betreff der Kosten in — nach den
Bestimmungen des preußischen Landrechts vorgenommenen —
Wahnsinnigkeits-Erklärungssachen, folgt hieneben in Abschrift
zur Kenntnißnahme und gleichmäßigen Nachachtung.
München, den 20. September 1846.
Ministerium des Innern.
An die k. Regierung von Oberfranken, Kammer des Innern, also ergangen.
Abdruck. Nr. 13,934.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Was unterm heutigen an die kgl. Regierung von Ober-
franken, Kammer der Finanzen, in rubricirtem Betreffe er-
gangen ist, zeigt Nachstehendes zur Wissenschaft.
Auf den Bericht vom 26. Februar ds. Is. im bezeichneten
Betreffe wird nach vorgängigem Benehmen und im Einver-
ständniß mit dem kgl. Justizministerium und dem Ministerium
des Innern erwiedert, daß die bei dem gerichtlichen Verfahren
über die Blödsinnigkeitserklärung eines Individuums, wie solches
das preußische Landrecht und die preußische Gerichtsordnung
vorschreibt, erwachsene Kosten und Auslagen im Falle der Ver-
mögenslosigkeit des Irren von dem kal. Aerar und resp. dem-
jenigen, der die Früchte der Gerichtsbarkeit bezieht, und nicht
von der Armenpflege zu tragen seien.
Das in Titel 38 Theil I. der preußischen Gerichtsordnung
vorgeschriebene Verfahren gegen Irre wird nämlich nur im
Interesse der Polizeiverwaltung des Staats, welche für die
öffentliche Sicherheit zu sorgen hat, vorgenommen. Dieses Ver-
fahren, wenn es auch im Interesse aller Unterthanen gesetzlich
angeordnet ist, damit Niemand ohne vorgängige richterliche
Cognition als blödsinnig behandelt und der Freiheit beraubt
werden kann, ist in der Wesenheit doch nur ein Untersuchungs-
verfahren. Bei allen Untersuchungen treffen aber die Kosten im