Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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In dieser Beziehung würden die Nachtheile der gegen- 
wärtigen Durchgangs-Periode zu noch Besserem wesentlich ver- 
mindert werden, wenn es gelingen könnte, die drei neuen Irren- 
Anstalten ausschließend zur Pflege heklbarer Irren zu benützen, 
und von der Bewahrung unheilbarer Irren möglichst zu befreien. 
Dieses Ziel wäre wohl zu erreichen, wenn die für den 
Heilzweck minder entsprechend eingerichteten älteren Heilanstalten 
zu Giesing, St. Georgen, St. Gertraud bei Bamberg, dann 
zu Würzburg hauptsächlich als Bewahr-Anstalten unheilbarer 
Irren verwendet würden. 
Demgemäß werden die sämmtlichen Kreisregierungen im 
Vollzuge allerhöchster Befehle Seiner Majestät des Königs auf- 
gefordert, unverzüglich die Ausführung dieser Maßnahmen unter 
Vernehmung der Irrenhaus-Verwaltungen in nähere Erwägung 
zu ziehen, und wenn erhebliche Hindernisse nicht bestehen, darauf 
hinzuwirken, damit die heilbaren Irren nach Irrsee, Erlangen 
oder Karthaus-Prüll verbracht, die in diesen Anstalten befind- 
lichen Unheilbaren aber zur Gewinnung des erforderlichen Raumes 
an die älteren Irrenhäuser verwiesen werden. 
Die Regierungen von Oberbayern, dann von Ober= und 
Unterfranken haben zu diesem Behufe vor Allem die Zahl der 
in den Anstalten zu Giesing, St. Georgen, St. Gertraud und 
Würzburg befindlichen heilbaren Irren genau verzeichnen zu 
lassen, und zu ermitteln, welche Zahlung für dieselben von irgend 
einer Seite etwa geleistet wird. Das Ergebniß ist sodann, nach 
vorheriger Vernehmung der etwa betheiligten Privaten über die 
Versetzung ihrer Angehörigen in eine der neueren Anstalten, der 
betreffenden Regierung der Oberpfalz, von Mittelfranken, oder 
von Schwaben und Neuburg zur Einleitung dieser Aufnahmen 
mitzutheilen. 
Die zuletzt genannten Kreisregierungen haben ihrerseits 
dieselben Erhebungen bezüglich der in den Anstalten zu Erlangen 
und Irsee befindlichen unheilbaren Irren aus andern Kreisen 
zu pflegen und den betreffenden Regierungen zur weitern Ein- 
leitung ihrer Aufnahme in eine der ältern Anstalten mitzutheilen. 
Die Regierung der Oberpfalz und von Regensburg aber 
hat dafür Sorge zu tragen, daß bei der Aufnahme in die neu- 
errichtete Anstalt zu Karthaus-Prüll zunächst Geisteskranke be- 
rücksichtiget werden, deren Heilbarkeit nicht schon vorweg abzu- 
sprechen ist.
	        
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