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Das unterzeichnete Staatsministerium vertraut hiebei, daß
es der Umsicht und dem Eifer der k. Regierungen und der
Sorgfalt der Irrenhaus-Verwaltungen für das Wohl der
Geisteskranken gelingen werde, die vorbezeichnete Aufgabe ven
landesväterlichen Absichten Seiner Majestät entsprechend, aus-
zuführen, und so dermalen schon wenigstens den heilbaren Irren
eine vollkommen entsprechende Behandlung zu sichern.
Sollten sich erhebliche Hindernisse hiegegen ergeben und.
namentlich sich herausstellen, daß diese Auswechslung der Pfleg-
linge nur unter Bedingungen erfolgen lönnte, welche eine vor-
ausgehende Vernehmung der betreffenden Landräthe erfordern,
so ist darüber ausführlich zu berichten.
Neben dieser zweckmäßigen Benützung der vorhandenen
Irrenanstalten soll aber in Folge allerhöchster Befehle Seiner
Majestät des Königs auch eine größere Sorgfalt für diejenigen
Irren hervorgerufen werden, die in keine Anstalt gebracht sind.
Es kommt nämlich häufig vor, daß Individien, die die
ersten Anfälle einer Geisteskrankheit erleiden, blos wegen der
Voraussetzung, daß der normale Zustand bald wieder eintreten
werde, ganz ohne ärztliche Hilfe belassen, oder doch nicht ent-
sprechend behanvelt werden. Derselbe Fall ereignet sich bei ver-
armten Geisteskranken, die den Gemeinden zur Last liegen, oder
bei ihren Angehörigen sich befinden, und die ungeeignetste Be-
handlung erleiden müssen.
Die Folgen dieser Mißstände sind nicht selten der traurigsten
Art, nicht blos für den Kranken, der oft unheilbar wird, sondern
auch für die Angehörigen, und für ganze Gemeinden.
Mit Rücksicht hierauf ist durch die Distriktspolizeibehörden
binnen bestimmter Frist ein Verzeichniß sämmtlicher in ihren.
Bezirken befindlicher Geisteskranken aller Art mit Bezeichnung
des Wohnortes derselben anfertigen und den Gerichtsärzten zu-
stellen zu lassen.
Die Gerichtsärzte haben nach Empfang dieser Verzeichnisse
den psychischen und physischen Zustand der Geisteskranken genau
zu. untersuchen, alle auf ihr Gesundheitswohl, auf ihre eigene
und auf die allgemeine Sicherheit bezüglichen Verhältnisse und
Umstände namentlich bezüglich ihrer Nahrung, Kleidung, Be-
schäftigung, Behandlung, Verwahrung 2c. zu ermitteln, und
hienach der Distriktspolizeibehörde für jeden Geisteskranken die-