221
Hlenach haben sich die Postanstalten in vorkommenden Fällen
geeignet zu achten.
München, den 18. März 1850.
General-Verwaltung der kgl. Posten und
Eisenbahnen.
Nr. 10,051. S. 102.
Ministerial-Entschließung vom 25. Juni 1856, die Postportofreiheit
der Kreisirrenanstalten betr.
Staatsministerium des Innern.
Aus Anlaß des Antrages vom 5. April l. Is. wegen Ge-
währung der Postportofreiheit für die Kreisirrenanstalt Werneck
erhält die kgl. Regierung nach vorgängigem Benehmen mit dem
k. Staatsministerium des Handels und der öffentlichen Arbeiten
nachstehende Entschließung:
Die Kreisirrenanstalten sind in Ansehung des Postporto mit
den unter k. Verwaltung stehenden Stiftungen in gleiche Linie
gestellt, und werden hienach die Correspondenzen und Sendungen
dieser Anstalten, soferne dieselben Staatsdienstsachen im Sinne
des §. 3 der Allerhöchsten Verordnung vom 23. Juni 1829 be-
treffen, portofrei belassen, die auf die Verwaltung der Anstalten
selbst bezüglichen Sendungen, — mit Ausnahme der zur Staats-
curatel ressortirenden Gegenstände im Verkehr mit den vor-
gesetzten Curatelbehörden — dagegen, sowie alle Geldsendungen
von und zu den Kreis-Irrenanstalten mit Porto belegt.
Diese Bestimmungen sind auf die Allerhöchste Verordnung
vom 23. Juni 1829 gegründet, den Postbehörden durch ein
Ausschreiben der vormaligen General-Verwaltung der Posten 2c.
vom 18. März 1850 bekannt gegeben und kann hievon nicht
abgegangen werden.
Um übrigens den Kreis-Irrenanstalten in Ansehung der
Zusendung freiwilliger Beiträge die für Collectengelder aus-
nahmsweise zugestandene Begünstigung der Portofreiheit gleich-
falls zuzuwenden und zugleich die möglichen Differenzen zu be-
seitigen, welche sich aus der dermaligen Bestimmung, daß alle
Geldsendungen von und zu den Kreis-Irrenanstalten mit Porto
zu belegen sind, für den Fall ergeben könnten, daß Versen-
dungen von Geldern oder diesen gleichzuachtenden Papieren an
die Kreis-Irrenanstalten in wirklichen Staatsdienstsachen nach