Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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a. für Pfleglinge aus Schwaben und Neuburg 
aa) wenn für dieselben aus Gemeinde= oder Stiftungs- 
mitteln Zahlung geleistet wird, täglich 21 kr., jährlich 127 fl. 45 kr.; 
bb) wenn für dieselben aus Privatmitteln Zahlung geleistet 
wird, täglich 24 kr., jährlich 146 fl.; 
b) für Pfleglinge aus audern Kreisen täglich 27 kr., jährlich 
164 fl. 15 kr.; 
T) für Pfleglinge aus dem Auslande täglich 30 kr, jährlich 
182 fl. 30 kr. 
Das Verpflegungsgeld muß vierteljährig auf Abrechnung 
an die Anstalts-Kassa vorausbezahlt werden. 
Die Verpflegungsklasse des Kranken hängt von der Wahl 
derjenigen ab, welche ihn gegen die Anstalt vertreten. 
Unentgeltliche Aufnahmen finden zur Zeit noch nicht statt, 
weil die Anstalt hiezu die Mittel nicht besitzt. Sollte eine Er- 
mäßigung des Verpflegungsgeldes möglich oder eine Erhöhung 
nothwendig sein, so wird solches jedesmal öffentlich bekannt ge- 
macht werden. 
§. 18. Zur Sicherstellung des Kostenersatzes genügt, soweit 
derselbe aus einer öffentlichen Kasse geleistet werden soll, die 
Zusage der zuständigen Behörde. Privatpersonen haben ihn 
durch sichere Bürgen, oder bei notorischer Zahlungsfähigkeit 
durch eine ausgestellte Urkunde zu versichern. Ausländer müssen 
überdieß einen Landeseinwehner stellen, an den sich die Anfstalt 
wegen ihrer Forderungen halten kann. 
§. 19. Die Anmeldung um Aufnahme, mit den dazu erforder- 
lichen Belegen, ist an den Vorstand der Anstalt zu übersenden, 
welcher in Gemeinschaft mit dem Verwalter dieselbe prüft, und 
wenn die Nachweise genügend erachtet werden, die Genehmigung 
der Regierung einholt. 
In dringenden Fällen, wenn kein Anstand rücksichtlich der 
Aufnahmsbedingungen obwaltet, kann die Anstalts-Verwaltung 
den Eintritt in die Anstalt vorläufig gestatten, sie muß jevoch 
die Regierungs-Genehmigung nachträglich einholen. 
§. 20. Gesellschafter oder eizene Bedienung, welche die An- 
gehörigen eines Kranken demselben der Anstalt beizugeben wünschen, 
können nur nach Maßgabe der von den Anstaltsbeamten in 
ärztlicher, hauspolizeilicher und ökonomischer Beziehung erkannten 
Zulässigkeit und gegen sichergestellten vollen Ersatz des der An- 
stalt verursachten Aufwandes eintreten.
	        
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