Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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ein vollständiger und guter Anzug mit einfacher Kopf= und Fuß- 
bekleidung; dazu weiter zwei Hemden, zwei paar Strümpfe und 
zwei Sacktücher. Diejenigen, welche die Aufnahme nachsuchen, 
haben dafür zu sorgen, daß das Vorgeschriebene vorhanden sei, 
wenn die Aufnahmsverfügung eintrifft. Fehlt etwas, so wird 
es auf Kosten der Zahlungspflichtigen durch die Anstalt angeschafft. 
§. 26. Von den Angehörigen oder dem Hausarzt oder der 
einliefernden Behörde wird dem Begleiter ein versiegeltes 
Schreiben an die Verwaltung der Kreis-Irrenanstalt mit dem 
Namen des Kranken und des Begleiters, mit Angabe des Tages 
ihrer Abreise, mit dem Datum und der Nummer der Auf- 
nahmsverfügung und mit einem Verzeichniß der mitgegebenen 
Effekten zugestellt. Von der Verwaltung wird über die erfolgte 
Einlieferung ein Protokoll aufgenommen, und Bescheinigung 
sowohl dem Begleiter als dem Amt ertheilt. 
§. 27. Hinsichtlich der Sicherung des Einzuliefernden gegen 
ungebührliche Behandlung auf der Reise und gegen Fluchtver- 
suche haben die Polizeibehörden das Erforderliche zu veranstalten. 
Titel VI. 
Licherung des Heilverfahrens. 
§. 28. Wird ein Kranker nicht zur Pflege, sondern zum 
Heilversuch in die Anstalt gebracht, so übernimmt die denselben 
vertretende Person oder Behörde die Verpflichtung: 
1) den Kranken ohne Genehmigung der k. Regierung vor 
Verfluß eines halben Jahres, vom Eintrittspunkte an, oder 
später, wenn in dem Zustande des Kranken eine für die Ge- 
nesung günstig erscheinende Veränderung eingetreten sein sollte, 
vor abgelaufener Entwickelung dieser kritischen Vorgänge nicht 
aus der Anstalt zurückzunehmen; 
2) im Falle einer im Genesungszustande erfolgenden Beur- 
laubung des Verpflegten, die Behandlung desselben während 
des Urlaubes nach den Vorschriften einzurichten, welche von 
dem ärztlichen Vorstande oder im Berufungsfalle von der kgl. 
Regierung zur Sicherung der Genesung gegeben werden. 
Titel VII. 
Pehandlung der Verpflegten in der Austalt. 
§. 29. Die möglichst sorgfältige, menschenfreundliche Be- 
handlung der Kranken bildet die erste Pflicht aller Beamten und 
Offizianten der Anstalt. Die Anwendung von Beschränkung
	        
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