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besorgliche Verbreitungsgefahr mit aller Pünktlichkeit zu wür-
digen, und nach Forderung der Umstände die benachbarten Be-
hörden schleunigst in Kenntniß zu setzen, überhaupt alles das
einzulelten, was eine die Wichtigkeit des Gegenstandes erforder-
liche polizeiliche Vorsorge anrathen kann, um einerseits der Ver-
größerung des Unglückes zu begegnen, anderseits aber einer
übertriebenen nachtheilig einwirkenden Aengstlichkeit zuvorzu-
kommen.
4) Wo jedoch wirkliche Wuth ausgebrochen ist, und mehrere
Hunde verwundet worden sind, da ist ernstlichst und rücksichts-
los gegen ungegründete Einsprüche von Seite der Hunde-Eigen-
thümer darauf zu bestehen, daß solche Hunde ohne weiters zu-
sammengefangen, in einem passenden Lokal contumacirt, und
beim geringsten Verdacht ohne weiters durch den Wasenmeister
ganz beseitiget werden.
Uebrigens versteht es sich von selbst, daß die Polizeibehörde
es der Aufmerksamkeit für öffentliche Sicherheit, und für die
menschliche Gesundheit schuldig sei, daß solche getödtete Thiere
gehörig untersucht, und nach dem Befunde benehmlich mit den
k. Stadt= und Landgerichts-Aerzten, das Erforderliche angeord-
net werde.
5) Dabei wird aber ausdrücklich aufmerksam gemacht, daß
gegen unvorsichtige Behandlung solcher Thiere zu warnen, für
gänzliche Reinigung der Stallungen 2c. zu sorgen, nicht minder
die Verscharrung deren Körper mit Haut und Haar an sattsam
entfernten Plätzen in gehöriger Tiefe, und nach Ueberschüttung
mit Kalk anzuordnen, und das Aufwühlen durch andere Thiere
zu hindern sei.
6) Bleibt jede Polizeibehörde dafür verantwortlich, daß bei
Verwundung der Menschen durch wuthverdächtige Thiere in
möglichster Schnelligkeit die sachangemessenen ärztlichen Ein-
schreitungen veranlaßt, und solchen Unglücklichen jene Sorge ge-
widmet werde, welche die Natur der Verhältnisse erfordert.
7) Aus gleichem Grunde ist gegen das Einmischen unberufe-
ner Personen, und gegen Anordnungen der Quacksalber und
Pfuscher zu wachen, damit nicht Unkenntniß oder Betrug die
Heilung hindere, oder ein so furchtbares Unglück gewissenlos zu
eigenem Vortheil benütze.
8) Soll sich jede Polizeibehörde angelegen sein lassen, nach
der besonders mitgetheilten ärztlichen Anweisung dahin zu ver-