Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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besorgliche Verbreitungsgefahr mit aller Pünktlichkeit zu wür- 
digen, und nach Forderung der Umstände die benachbarten Be- 
hörden schleunigst in Kenntniß zu setzen, überhaupt alles das 
einzulelten, was eine die Wichtigkeit des Gegenstandes erforder- 
liche polizeiliche Vorsorge anrathen kann, um einerseits der Ver- 
größerung des Unglückes zu begegnen, anderseits aber einer 
übertriebenen nachtheilig einwirkenden Aengstlichkeit zuvorzu- 
kommen. 
4) Wo jedoch wirkliche Wuth ausgebrochen ist, und mehrere 
Hunde verwundet worden sind, da ist ernstlichst und rücksichts- 
los gegen ungegründete Einsprüche von Seite der Hunde-Eigen- 
thümer darauf zu bestehen, daß solche Hunde ohne weiters zu- 
sammengefangen, in einem passenden Lokal contumacirt, und 
beim geringsten Verdacht ohne weiters durch den Wasenmeister 
ganz beseitiget werden. 
Uebrigens versteht es sich von selbst, daß die Polizeibehörde 
es der Aufmerksamkeit für öffentliche Sicherheit, und für die 
menschliche Gesundheit schuldig sei, daß solche getödtete Thiere 
gehörig untersucht, und nach dem Befunde benehmlich mit den 
k. Stadt= und Landgerichts-Aerzten, das Erforderliche angeord- 
net werde. 
5) Dabei wird aber ausdrücklich aufmerksam gemacht, daß 
gegen unvorsichtige Behandlung solcher Thiere zu warnen, für 
gänzliche Reinigung der Stallungen 2c. zu sorgen, nicht minder 
die Verscharrung deren Körper mit Haut und Haar an sattsam 
entfernten Plätzen in gehöriger Tiefe, und nach Ueberschüttung 
mit Kalk anzuordnen, und das Aufwühlen durch andere Thiere 
zu hindern sei. 
6) Bleibt jede Polizeibehörde dafür verantwortlich, daß bei 
Verwundung der Menschen durch wuthverdächtige Thiere in 
möglichster Schnelligkeit die sachangemessenen ärztlichen Ein- 
schreitungen veranlaßt, und solchen Unglücklichen jene Sorge ge- 
widmet werde, welche die Natur der Verhältnisse erfordert. 
7) Aus gleichem Grunde ist gegen das Einmischen unberufe- 
ner Personen, und gegen Anordnungen der Quacksalber und 
Pfuscher zu wachen, damit nicht Unkenntniß oder Betrug die 
Heilung hindere, oder ein so furchtbares Unglück gewissenlos zu 
eigenem Vortheil benütze. 
8) Soll sich jede Polizeibehörde angelegen sein lassen, nach 
der besonders mitgetheilten ärztlichen Anweisung dahin zu ver-
	        
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