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Tag, somit 182 fl. 30 kr. per Jahr. — c) Für Pfleglinge vom
Auslande 36 kr. per Tag, somit 219 fl. per Jahr.
Das Verpflegungsgeld muß vierteljährig auf Abrechnung
vorausbezahlt und an die k. Verwaltung der k. Kreisirrenanstalt
zu Erlangen portofrei eingesendet werden. Die Verpflegungs-
klasse des Kranken hängt von der Wahl derjenigen ab, welche
ihn gegen die Anstalt vertreten.
Ansbach, den 28. Februar 1855.
Kgl. Regierung von Mittelfranken, K. d. J.
v. Gutschn.ei der., Präsident.
Nr. 29,567. 8. 112.
Entschließung der k. Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg,
K. d. J., vom 7. April 1855, die Herstellung eines Irrenhauses in
Werneck betr.
Im Namen Seiner Mgjestät des Königs von Bayern.
Seit Jahrzehnten bildet — Zeuge der Landrathsverhand-
lungen — die Herstellung einer Kreis-Irrenanstalt für Unter-
franken und Aschaffenburg gleich dem Vorgange in anderen Re-
gierungsbezirken den Gegenstand der landräthlichen Berathungen,
ausgehend von dem tiefgefühlten unabweisbaren Bedürfnisse im
Interesse des Wohles der beklagenswerthesten Klasse der leiden-
den Menschheit. Die Kreisregierung war mit dem unterfrän-
kischen Landrathe stets bemüht, diesem dringenden Bedürfnisse
möglichst bald Abhilfe zu leisten; die Bemühungen scheiterten
theils an dem Mangel der erforderlichen Lokalitäten, welche dem
Zwecke einer Irren-Bewahr= und Heil-Anstalt entsprachen, theils
an dem Mangel der erforderlichen Fonds, um zur Neubau-
Führung zu schreiten.
Bei dieser Sachlage stand die Eröffnung einer derartigen
Anstalt wohl in weiter Ferne. Der landespäterlichen Für-
sorge Seiner Majestät unseres erhabenen Monarchen, Königs
Maximilian II., war es vorbehalten, den allgemeinen Wunsch
der unterfränkischen Kreisbevölkerung zum Ziele zu führen.
Allerhöchst Dieselben haben nach höchster Ministerialentschließung
vom 6. Mai 1852 Allerhuldvollst zu beschließen geruht, daß das
der Civilliste einverleibte Staatsgut — das Schloß zu Werneck