Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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artige und bissige Hunde aber nicht zu dulden. Jede Vernach— 
lässigung in diesen Beziehungen begründet Haftung und Strafe, 
weßwegen sich auf die diesseitigen Bekanntmachungen vom 
3. April 1821 (Kreis= Intell.-Blatt Seite 317), und vom 
15. Mei nämlichen Jahrs (Kreis-Intell.-Blatt Seite 478) be- 
zogen wird. 
2. Die Polizeibehörden selbst haben sich über den Gesundheits- 
Zustand der Hunde aus medizinisch- polizeilichen Gründen durch 
angemessene Visitationen aller in ihren Amtsbezirken vorhan- 
denen. Hunde Gewißheit zu verschaffen, und den Befund in einem 
gesondert zu fertigenden tabellarischen Verzeichnisse der vorge- 
fundenen Hunde-Racen aufzuführen. 
34. Solche Visitationen sollen für dermal sog'eich, für die 
Zukunft aber jährlich zweimal, nämlich Anfangs Jannar und Ju- 
lius vorgenommen werden, indem Kälte und Hitze gleich nach- 
theilig auf die Hunde einwirken, daher regelmäßig nach Ver- 
schiedenheit der Jahreszeit besonders hierauf zu sehen ist. 
4. Die Visitations-Vornahme, welche in Gegenwart einer 
Polizei-Commission unter Zuziehung eincs gesetzlich geprüften 
und approbirten Thierarztes stalt haben soll, ist zur Erleich- 
terung der geschäftsmäßigen und genauen Behandlung Distrikts- 
weise zu besorgen, und das Publikum gehörig und rechtzeitig. 
hievon in Keuntniß zu setzen. 
5. Für jede Untersuchung, bei welcher nach gutem Gesund- 
heits-Befunde für jeden untersuchten Hünd ein mit Nummer und 
Kontrol-Stempel versehenes, zum Anhängen am Halsbande 
bearbeitetes Zeichen abgegeben wird, ist die Gebühr von zwölf 
Kreuzer zu entrichten, anvere Gebühren greifen durchaus nicht Platz. 
6. Vom diesem Ertrage haben die Polizeibehörden alle Aus- 
lagen zu bestreiten, und den Ueberschuß gegen Bescheinigung 
an den Armen= Pflegschaftsrath zu Wohlthätigkeilszwecken ab- 
zuliefern. 
7v. Hunde-Eigenthümer, welche ihre Hunde an den bekannt 
gemachten Tagen nicht, zur Untersuchung vorführen lassen., un- 
terliegen einer Ahndung zum Ortsarmenfond von 1 bis 5 fl., 
falls nicht zureichende Entschuldigungsgründe gegeben werden 
könnten. 
8. Dleselbe Strafe trikt gegen jene Hunde-Eigenthümer ein: 
 
	        
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