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aufzunehmen, soweit nicht die k. Regierung hiezu in einzelnen
Fällen aus besonderen Gründen ausnahmsweise die Erlaubniß
ertheilt.
§. 7. Zur Unterstützung in der Krankenbehandlung und
Leitung des Krankendienstes wird dem ärztlichen Vorstande ein
Assistenzarzt in widerruflicher Anstellung beigegeben.
§. 8. Als zweiter Beamter der Anstalt ist ein Verwalter
angestellt. Er hat das Vermögen der Anstalt zu verwalten,
alle Einnahmen und Ausgaben derselben, sowie auch die auf
die ihm für einzelne Kranke anvertrauten Gelder und Effekten
sich beziehenden Geschäfte zu besorgen, die Rechnungen zu stellen,
über die Erhaltung des Grundbesitzes und des Inventars der
Anstalt zu wachen, ihre gesammte Oekonomie mit Inbegriff der
Bewirthschaftung des Gartens zu leiten und bei Beschäftigung
der Verpflegten das Oekonomische zu besorgen. Ihm zunächst
ist das niedere Dienstpersonal in den nicht auf den Kranken-
dienst sich beziehenden Verrichtungen untergeordnet. Er unter-
stützt den ärztlichen Vorstand in Handhabung der Hauspolizei
sowie nöthigenfalls in der Disciplin des Krankendienstes, führt
die Haus= und dienstpolizeilichen Untersuchungen. In seinem
Wirkungskreise als Kassen= und Rechnungsbeamter ist ihm ein
Rechnungsgehilfe beigegeben.
§. 9. Mit der Besorgung theils des Gottesdienstes in der An-
stalt, theils der seelsorglichen Verrichtungen bei einzelnen Kranken
sind zwei Geistliche, ein katholischer und ein protestantischer
beauftragt. Sie haben bei der Ausübung ihres Amtes die An-
deutungen gleich bestimmten Weisungen zu beachten, welche
ihnen der ärztliche Vorstand über die durch den Zustand der
Kranken überhaupt und den besonderen Seelenzustand Einzelner
gebotenen Rücksichten und Maßnahmen geben wird. Sie sind
ferner verpflichtet, auf Verlangen des Vorstandes und im Ein-
vernehmen mit demselben zur Behandlung einzelner Kranken
sowohl in sittlich religiöser Richtung als in intellectueller und
pädagogischer Beziehung mitzuwirken.
§. 10. Zur näheren Beobachtung und Beaussichtigung der
den Geisteskranken zugegebenen Wärter und Wärterinnen, zur
Aufsicht auf die Vollziehung der vom Arzte für die einzelnen
Kranken getroffenen Anordnungen, auf die Versorgung derselben
mit ihren verschiedenen Bedürfnissen und auf die Befolgung
aller Punkte der Haus= und Tagesordnung sind ein Oberwärter
Med.-Verordn. #. Bü. 17