Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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den Stand, das bürgerliche Prädicat, Religionsbekenntniß, die 
Familien= und Vermögens-Verhältnisse des Aufzunehmenden. 
4) Die zustimmende Erklärung der Aeltern, beziehungsweise des 
Vormundes zur Aufnahme des Pfleglings mit der Angabe, in 
welcher Verpflegungsklasse der Irre aufgenommen werden soll, und 
endlich 5) die Sicherstellung des an die Anstalt zu entrichten 
den Kostenersatzes. 
§. 15. Die wegen des Kostenersatzes zu gebende Sicher- 
stellung umfaßt: 1) das regulirte Verpflegungsgeld, das für 
jeden Aufgenommenen an die Anstalt entrichtet werden muß, 
und wofür ärztliche Behandlung, Versorgung mit Medicamenten, 
Abwartung, Heizung, Beleuchtung und Waschreinigung, sodann 
die der betreffenden Verpflegsklasse entsprechende Speisung, 
Wohnung und Lagerstätte gewährt wird; 2) den Ersatz des Auf- 
wandes der Anstalt an Kleidungsstücken, wenn die Versorgung 
der Kranken mit denselben der Anstalt überlassen wird, oder auf 
sonstige nicht unter den Gegenständen des Verpflegungsgeldes 
begriffene Reichnisse und Ausgaben, die für den Kranken be- 
gehrt oder durch denselben veranlaßt werden; 3) den Ersatz der 
gleichfalls besonders zu berechnenden Kosten der Ablieferung des 
Verpflegten bei der Entlassung oder Beurlaubung aus der 
Anstalt. 
§. 16. Für das Verpflegungsgeld bestehen nach der in 
Ansehung der Verköstigung, Wohnung und Lagerstätte einge- 
führten Abstufung drei verschiedene Klassen; das Verpflegungs- 
geld beträgt: I. Klasse a) von kreisangehörigen Irren täg- 
lich 1 fl. 12 kr.; b) von anderen bayerischen Irren täglich 
1 fl. 24 kr.; c) von ausländischen Irren täglich fl. 54 kr.; 
11. Klasse: a) von kreisangehörigen Irren täglich — fl. 
48 kr.; b) von anderen bayerischen Irren täglich — fl. 54 kr.; 
) von ausländischen Irren täglich 1 fl. — kr.; III. Klasse- 
a) von kreisangehörigen Irren täglich — fl. 22 kr.; b) von 
anderen bayerischen Irren täglich — 27 kr.; c) von auslän- 
dischen Irren täglich — fl. 33 kr. 
§. 17. Das Verpflegungsgeld muß viertel- 
jährig auf Abrechnung an die Anstaltskasse vorans- 
bezahlt werden. Unentgeltliche Aufnahme findet zur 
Zeit noch nicht statt, weil die Anstalt die Mittel hiezu nicht 
besitzt. Eine veranlaßte Ermäßigung oder Erhöhung des Ver- 
pfleggeldes wird öffentlich bekannt gemacht werden. 
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