Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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8. 18. Zur Sicherstellung des Kostenersatzes genügt, so 
weit derselbe aus einer öffentlichen Kasse geleistet werden soll, 
die Zusage der zuständigen Behörde. Privatpersonen haben ihn 
durch sichere Bürgen, oder bei notorischer Zahlungsfähigkeit 
durch eine deßhalb von Gerichtswegen ausgestellte Urkunde zu 
sichern. Ausländer müssen überdieß einen Landes-Einwohner 
stellen, an den die Anstalt wegen ihrer Forderung Regreß neh- 
men kann. 
§. 19. Die Anmeldung um Aufnahme — mit den dazu 
erforderlichen Belegen — ist an den Vorstand der Anstalt zu 
übersenden, welcher in Gemeinschaft mit dem Verwalter dieselbe 
prüft und, wenn die Nachweise genügend befunden wurden, die 
Genehmigung der Kreisregierung erholt. Dieß gilt insbesondere 
bei der Eröffnung der Anstalt und, insolange hierwegen nichts 
Anderes verfügt wird, mit Ausnahme jener besonderen Fälle, 
in welchem dem Oberarzte zur Aufnahme eines Pfleglings 
instruktionsgemäß die Ermächtigung ertheilt ist. Ebenso kann 
in dringenden Fällen, wenn kein Anstand hinsichtlich der Auf- 
nahmsbedingungen obwaltet, die Anstaltsverwaltung den Ein- 
tritt in die Anstalt vorläufig gestatten, sie muß jedoch die An- 
zeige an die Regierung nachträglich erstatten. 
§. 20. Gesellschaften oder eigene Bedienung, welche die 
Angehörigen eines Kranken demselben in der Anstalt beizugeben 
wünschen, können nur nach Maßgabe der von den Anstalts- 
beamten in ärztlicher, hauspolizeilicher und ökonomischer Be- 
ziehung erkannten Zulässigkeit und gegen sicher gestellten vollen 
Ersatz des der Anstalt zugehenden Aufwandes eintreten. 
§. 21. In Fällen, wo die Unterbringung eines 
Geisteskranken obrigkeitlich verfügt wird, ist zunächst 
über seine Aufnahme in die Anstalt die Genehmigung zuständiger 
k. Regierung (§. 19) im vorgeschriebenen Wege zu veranlassen. 
So weit in einem solchen Falle der Kostenersatz (§. 15) nicht 
aus den Mitteln des Kranken oder seiner alimentationspflichtigen 
Verwandten bestritten werden kann, hat die zuständige Polizei- 
behörde für die Sicherung und Leistung desselben durch vie 
Heimathsgemeinde oder die treffende öffentliche Kasse besorgt 
zu sein. 
§. 22. Auch außer den in den vorhergehenden Paragraphen 
bemerkten Fällen haben die Behörden sich es zur angelegenen 
Pflicht zu machen, unbemittelten Geisteskranken, die statuten-
	        
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