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8. 18. Zur Sicherstellung des Kostenersatzes genügt, so
weit derselbe aus einer öffentlichen Kasse geleistet werden soll,
die Zusage der zuständigen Behörde. Privatpersonen haben ihn
durch sichere Bürgen, oder bei notorischer Zahlungsfähigkeit
durch eine deßhalb von Gerichtswegen ausgestellte Urkunde zu
sichern. Ausländer müssen überdieß einen Landes-Einwohner
stellen, an den die Anstalt wegen ihrer Forderung Regreß neh-
men kann.
§. 19. Die Anmeldung um Aufnahme — mit den dazu
erforderlichen Belegen — ist an den Vorstand der Anstalt zu
übersenden, welcher in Gemeinschaft mit dem Verwalter dieselbe
prüft und, wenn die Nachweise genügend befunden wurden, die
Genehmigung der Kreisregierung erholt. Dieß gilt insbesondere
bei der Eröffnung der Anstalt und, insolange hierwegen nichts
Anderes verfügt wird, mit Ausnahme jener besonderen Fälle,
in welchem dem Oberarzte zur Aufnahme eines Pfleglings
instruktionsgemäß die Ermächtigung ertheilt ist. Ebenso kann
in dringenden Fällen, wenn kein Anstand hinsichtlich der Auf-
nahmsbedingungen obwaltet, die Anstaltsverwaltung den Ein-
tritt in die Anstalt vorläufig gestatten, sie muß jedoch die An-
zeige an die Regierung nachträglich erstatten.
§. 20. Gesellschaften oder eigene Bedienung, welche die
Angehörigen eines Kranken demselben in der Anstalt beizugeben
wünschen, können nur nach Maßgabe der von den Anstalts-
beamten in ärztlicher, hauspolizeilicher und ökonomischer Be-
ziehung erkannten Zulässigkeit und gegen sicher gestellten vollen
Ersatz des der Anstalt zugehenden Aufwandes eintreten.
§. 21. In Fällen, wo die Unterbringung eines
Geisteskranken obrigkeitlich verfügt wird, ist zunächst
über seine Aufnahme in die Anstalt die Genehmigung zuständiger
k. Regierung (§. 19) im vorgeschriebenen Wege zu veranlassen.
So weit in einem solchen Falle der Kostenersatz (§. 15) nicht
aus den Mitteln des Kranken oder seiner alimentationspflichtigen
Verwandten bestritten werden kann, hat die zuständige Polizei-
behörde für die Sicherung und Leistung desselben durch vie
Heimathsgemeinde oder die treffende öffentliche Kasse besorgt
zu sein.
§. 22. Auch außer den in den vorhergehenden Paragraphen
bemerkten Fällen haben die Behörden sich es zur angelegenen
Pflicht zu machen, unbemittelten Geisteskranken, die statuten-