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liegenden Formular hergestellt werden, da die Rubriken: Ge-
sammtzahl der Kranken, Krankheitsformen, Lebensalter 2c. gleich-
mäßig für die sechs Abtheilungen: Bevölkerungsstand, Heil-
ergebnisse, Entlassungen 2c. festzuhalten sind.
III. Hieran reiht sich als dritte Rubrik die gleichmäßige
Darstellung bezüglich der Pflegeabtheilung der Anstalt, welche
übersichtlich in Einer, vier Unterabtheilungen enthaltenden Ta-
belle das Material zu erschöpfen hat. Die Beilage III bietet
hiefür das Schema.
IV. Nach dieser Sichtung und systematischen Ordnung des
Materials folgt am zweckmäßigsten die kritische Beleuchtung der
einzelnen Theile, die Besprechung der interessanteren und be-
sonderer ärztlicher Vorkommnisse, die Angabe der Todesursachen
und wichtiger Sections-Befunde, die Anführung von Leistungen
für Förderung des Studiums der Psychiatrie und ihre praktische
Bethätigung, endlich die Anreihung von Wünschen und Anträgen,
wie sie etwa durch den Bestand der Anstalt und durch die ge-
machten Erfahrungen veranlaßt sind.
3) In der Abtheilung „Verwaltungs-Verhältnisse“ soll der
administrative und finanzielle Bestand der Anstalt übersichtlich
dargelegt werden.
Dieser Aufgabe wird durch Herstellung der aus der An-
lage IV ersichtlichen Tabellen entsprochen. Zum Vortrage im
Texte res Berichtes verbleibt hiernach die kritische Würdigung
des in den Uebersichten gegebenen Materiales, die Anführung
besonderer Verwaltungs-Vorkommnisse, die Beurtheilung der
Zulänglichkeit und der Leistungen des Wart= und Dienstperso-
nales, der Vortrag besonderer Wünsche und Anträge bezüglich
der Verwaltungsverhältnisse der Anstalt. Unabweislich noth-
wendig ist für die sichere Erreichung des Zweckes dieser Jahres-
berichte, daß die Vorstände der Irrenanstalten die in den Ueber-
sichten und Tabellen vorgezeichneten Rubriken unverändert fest-
halten und die Einträge in dieselben mit vollster Gewissenhaftig-
keit vornehmen.
Indem daher das unterzeichnete Staatsministerium den
Irrenhausvorständen diese Gleichförmigkeit und Pünktlichkeit
zur besonderen Pflicht macht, läßt es denselben unbenommen,
soweit sie es etwa für angemessen erachten, den vorgeschriebenen
Uebersichten noch weitere beizufügen und auch andere als die