Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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liegenden Formular hergestellt werden, da die Rubriken: Ge- 
sammtzahl der Kranken, Krankheitsformen, Lebensalter 2c. gleich- 
mäßig für die sechs Abtheilungen: Bevölkerungsstand, Heil- 
ergebnisse, Entlassungen 2c. festzuhalten sind. 
III. Hieran reiht sich als dritte Rubrik die gleichmäßige 
Darstellung bezüglich der Pflegeabtheilung der Anstalt, welche 
übersichtlich in Einer, vier Unterabtheilungen enthaltenden Ta- 
belle das Material zu erschöpfen hat. Die Beilage III bietet 
hiefür das Schema. 
IV. Nach dieser Sichtung und systematischen Ordnung des 
Materials folgt am zweckmäßigsten die kritische Beleuchtung der 
einzelnen Theile, die Besprechung der interessanteren und be- 
sonderer ärztlicher Vorkommnisse, die Angabe der Todesursachen 
und wichtiger Sections-Befunde, die Anführung von Leistungen 
für Förderung des Studiums der Psychiatrie und ihre praktische 
Bethätigung, endlich die Anreihung von Wünschen und Anträgen, 
wie sie etwa durch den Bestand der Anstalt und durch die ge- 
machten Erfahrungen veranlaßt sind. 
3) In der Abtheilung „Verwaltungs-Verhältnisse“ soll der 
administrative und finanzielle Bestand der Anstalt übersichtlich 
dargelegt werden. 
Dieser Aufgabe wird durch Herstellung der aus der An- 
lage IV ersichtlichen Tabellen entsprochen. Zum Vortrage im 
Texte res Berichtes verbleibt hiernach die kritische Würdigung 
des in den Uebersichten gegebenen Materiales, die Anführung 
besonderer Verwaltungs-Vorkommnisse, die Beurtheilung der 
Zulänglichkeit und der Leistungen des Wart= und Dienstperso- 
nales, der Vortrag besonderer Wünsche und Anträge bezüglich 
der Verwaltungsverhältnisse der Anstalt. Unabweislich noth- 
wendig ist für die sichere Erreichung des Zweckes dieser Jahres- 
berichte, daß die Vorstände der Irrenanstalten die in den Ueber- 
sichten und Tabellen vorgezeichneten Rubriken unverändert fest- 
halten und die Einträge in dieselben mit vollster Gewissenhaftig- 
keit vornehmen. 
Indem daher das unterzeichnete Staatsministerium den 
Irrenhausvorständen diese Gleichförmigkeit und Pünktlichkeit 
zur besonderen Pflicht macht, läßt es denselben unbenommen, 
soweit sie es etwa für angemessen erachten, den vorgeschriebenen 
Uebersichten noch weitere beizufügen und auch andere als die
	        
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