Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Kranke, deren Geistesstörung schon fünf oder mehrere Jahre ge- 
dauert hat, sich noch der Genesung oder doch einer Besserung 
ihres Zustandes erfreuen konnten. 
Diese Wahrnehmungen legen der unterfertigten Stelle die 
Pflicht auf, alle Angehörigen von Personen, welche von einer 
Geistesstörung schon befallen sind, oder erst befallen werden, sowie 
die betreffenden Gemeinden, wo diese für die Bestreitung der 
Kosten einzutreten haben, im Interesse der Kranken und in ihrem 
eigenen zur möglichst baldigen Ablieferung der Kranken in die 
Irren-Anstalt aufzufordern, um so die Genesung dieser Unglück— 
lichen zu erleichtern und deren Wiedereintritt in die bürger- 
liche Gesellschaft zu befördern. Zu sämmtlichen Aerzten wird 
vertraut, daß sie bei jedem zu ihrer Kenntniß gelangenden Er- 
krankungs-Falle die Angehörigen über den Nutzen der alsbaldigen 
Ueberlieferung der Kranken belehren und dazu auffordern werden. 
Von sämmtlichen Distrikts-Polizei-Behörden wird erwartet, daß 
sie in gleichem Sinne wirken und die eingebracht werdenden Auf- 
nahms-Gesuche möglichst fördern. 
Augsburg, den 21. März 1858. 
Kgle Regierung von Schwaben und Neuburg, K. d. J. 
Freiherr v. Lerchenfeld, kgl. Regierungs-Präsident. 
Nr. 17,916. S. 120. 
Entschließung der k. Regierung von Schwaben und Neuburg, K. d. J., 
vom 25. Februar 1859, die beschleunigte Unterbringung der Geistes- 
kranken in die Irrenanstalt betr. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Die unterfertigte Stelle hat schon öfter und insbesondere 
unter dem 21. März v. Is. durch Ausschreiben im Kreis- 
amtsblatte S. 407 die Angehörigen von Geisteskranken wie die 
betreffenden Gemeinden aufgefordert, bei eintretenden Geistes- 
Störungen die davon Befallenen sobald als möglich in die Irren- 
anstalt zu verbringen. 
Der durch die Numer 12 des dießjährigen Kreis-Amts- 
blattes veröffentlichte Bericht über Bestand und Wirken der 
Kreis-Irrenanstalt Irrsee seit ihrem neunjährigen Bestehen weiset 
durch Ziffern nach, wie sehr die möglichst -baldige Verbringung 
Erkrankter in die Irren-Anstalt deren Heilung oder Besserung 
erleichtert und erwarten läßt und wie sehr eine Heilung erschwert 
Medizin.-Vererdn. u. Bo. 18
	        
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