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erscheint, wenn die Krankheit schon längere Zeit vor der Ver-
bringung des Kranken in die Irrenanstalt bestanden hat.
Auch gibt nur die baldige Unterbringung Heffnung auf einen
Verpflegungs-Beitrag aus dem Irren-Unterstützungsfonde nach
Maaßgabe des Regierungs-Ausschreibens vom 1. November
1857 (Kreisamtsblatt S 1431), nährend bei verspäteter Auf-
nahme jeder Anspruch darauf verloren geht. Die unterfertigte
Stelle erachtet es deßhalb für ihre Pflicht, alle Betheiligten in
ihrem eigenen Interesse hierauf nochmals aufmerksam zu machen,
und erwartet vertrauensvoll von den Distrikts-Polizeibehörden,
den kgl. Gerichts= und den praktischen Aerzten, daß sie hiezu
gerne und eifrig die Hand bieten, und die alsbaldige Verbrin-
gung Erkrankter in die Irrenanstalt, so viel in ihren Kräften
steht, möglichst fördern werden. Namentlich fällt den Aerzten
die Aufgabe zu, bei eintretenden Geistesstörungen die Angehöri-
gen der Erkrankten von der Nützlichkeit und Nothwendigkeit ihrer
unverweilten Ablieferung zu überzeugen, sobald nicht sogleich
Besserung eintritt oder sie sehen, daß unter den gegebenen Ver-
hältnissen eine Genesung nicht zu hoffen ist.
Die Distrikts-Polizeibehörden werden sich bestreben, die
nöthigen Erhebungen mit möglichster Beschleunigung zu pflegen,
und in den wenigen Fällen, in welchen die Kostendeckung eine
Verzögerung verursachen sollte, darauf hinwirken, daß der vor-
auszubezahlende erste Vierteljahrsbetrag wo immer möglich aus
Mitteln des Armenfonds oder aus Wohlthätigkeits = Stiftungen
vorschußweise bestritten werde, damit die Ablieferung des Kranken
nicht bis zur Beendigung der Instruktion hingehalten werden muß.
Augsburg, den 25. Februar 1859.
Kgl. Regierung von Schwaben und Neuburg, K. d. J.
Frhr. v. Lerchenfeld, k. Regierungs-Präsident.
Nr. 5906. S. 121.
Entschließung der k. Regierung der Pfalz, K. d. J., vom 21. Dez.
1857, die Kreis-Irrenanstalt zu Klingenmünster betr.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Die Kreis-Irrenanstalt zu Klingenmünster ist nunmehr so“
weit in Stand gesetzt, daß eine Anzahl Irren aus der Kreis-
Armen= und Irrenanstalt zu Frankenthal dorthin verbracht und
sonstige Geisteskranke in dieselbe aufgenommen werden können.