Die Statuten dieser Anstalt werden nach vorgängiger noch
einzuholender Genehmigung des Königl. Staatsministeriums
des Innern bekannt gemacht werden.
Nicht aufnahmsfähig in die Anstalt sind:
1. Cretinen, Irioten (Blödsinnige von Geburt an; Blöd=
sinnige höchsten Grades); ·
2. Epileptische, es seie denn, daß die Epilepsie sich erst aus
der Seelenstörung herausgebildet hat und letztere die vorwal-
tende Krankheit ist;
3. Seelengestörte, welche mit äußerlichen im hohen Grade
entstellenden und Abscheu erregenden oder ansteckenden Uebeln,
als: offenem Krebse, allgemeiner Syphilis u. s. w. behaftet sind.
Für solche Krankheitszustände und Complikationen besteht
die Abtheilung der Kreis-Armen= und Irren-Anstalt zu Franken-
thal, welche bisher sämmtliche Formen von Seelenstörung auf-
nahm, als Siechenanstalt fort.
Gesuche um Aufnahme in die Kreis-Irrenanstalt zu Klingen-
münster sind an die dortige Königl. Verwaltung entweder direkt
oder durch Vermittlung des Königl. Landcommissariats, in
welchem der Irre wohnt, zu richten, damit dieselben von dieser
vollständig instrutrt behufs der Genehmigung der Aufnahme der
unterfertigten Stelle vorgelegt werden.
Dem Gesuche sind folgende Nachweise anzulegen:
1. der Geburtsschein;
2. die Beurkundung und Beschreibung der Geistesstörung
durch einen legitimirten Arzt;
3. im Falle, da dieser Arzt nicht zugleich Physikus ist, ein
von dem Letzteren auf vorgängige Untersuchung ausgestelltes,
die Seelenstörung constatirendes Zeugniß, welches zugleich fest-
stellt, daß die Krankheitsform der Aufnahme nicht entgegensteht;
4. ein von dem Königl. Landcommissariat beglaubigtes,
nöthigenfalls berichtigtes oder ergänztes Zeugniß des Bürger-
meisteramts über die Heimath, den Civilstand, das Religions-
bekenntniß, die Familien= und Vermögensverhältnisse des Auf-
zunehmenden;
5. Familienrathsbeschluß über die Aufnahme und Interro-
gatorium des Königl Landrichters mit Zeugenverhör über den
eisteszustand des Aufzunehmenden;
6. ein von den alimentationepflichtigen Verwandten oder
dem Vormund oder gerichtlich ernannten Beistand des Geistes-
kranken ausgestellter Revers über die Sicherstellung des an die
Anstalt zu entrichtenden Kostenersatzes;
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