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gaben der Anstalt, die Ueberwachung und Erhaltung des Inven-
tares, die Leitung der Haushaltung und Bewirthschaftung des
Gartens in ökonomischer Hinsicht gleich Jenen der übrigen nutz-
baren Liegenschaften, wie auf die Rechnungsstellung beziehen.
§. 7. Ein katholischer und ein protestantischer Geistlicher
halten den Gottesdienst für die Pfleglinge ihrer Confession im
Gebäude der Anstalt und üben daselbst die Seelsorge aus, diese
insbesondere unter Rücksichtnahme auf die Andeutungen, welche
ihnen der ärztliche Vorstand über den Zustand der Irren über-
haupt und den besonderen Seelenzustand Einzelner geben wird.
§. 8. Der Verwaltung beigegeben und untergeordnet ist
ein Schreiber, und wenn erforderlich ein Schreibgehilfe.
§. 9. Ein Oberaufseher und eine Oberaufseherin sind zur
näheren Beobachtung der Kranken und Beaufsichtigung der ihnen
zugegebenen Wärter und Wärterinnen, zur Aufsicht auf die Voll-
ziehung der vom Arzte für die einzelnen Kranken getroffenen
Anordnungen, auf die Versorgung derselben mit ihren ver-
schiedenen Bedürfnissen und auf die Befolgung aller Punkte
der Haus= und Tagesordnung in widerruflicher Eigenschaft an-
gestellt.
§. 10. Zur Pflege der Kranken wird das erforderliche
Wart= und zur Besorgung des Hauswesens das nothwendige
Dienst-Personal aufgenommen. Ihre Zahl wird durch den jähr-
lichen Etat festgesetzt. Sie werden auf Wohlverhalten von dem
Vorstande angenommen.
§. 11. Ueber das Nähere seiner Dienstesverhältnisse und
Verrichtungen empfängt jeder Angestellte und Bedienstete eine
besondere Instruction, welche er verpflichtet ist, genau zu befolgen.
IV. Grundsätze und Verfahren für die Aufnahme
der Kranken.
S§. 12. Die Anstalt ist vorzugsweise für Angehörige der
Pfalz bestimmt. Doch können, so lange der Raum zureicht,
auch Angehörige anderer Regierungsbezirke Bayerns, sowie
Kranke aus dem Auslande, aufsgenommen werden. In Collisions=
fällen finden bezüglich der Aufnahme folgende Bestimmungen
Anwendung: 1) die Kranken aus dem Regierungsbezirke Pfalz
haben vor allen Anderen den Vorzug; 2) die Angehörigen der
übrigen Regierungsbezirke haben vor den Ausländern den Vorzug;
3) die als heilbar anzunehmenden Kranken haben den Vorzug