Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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gaben der Anstalt, die Ueberwachung und Erhaltung des Inven- 
tares, die Leitung der Haushaltung und Bewirthschaftung des 
Gartens in ökonomischer Hinsicht gleich Jenen der übrigen nutz- 
baren Liegenschaften, wie auf die Rechnungsstellung beziehen. 
§. 7. Ein katholischer und ein protestantischer Geistlicher 
halten den Gottesdienst für die Pfleglinge ihrer Confession im 
Gebäude der Anstalt und üben daselbst die Seelsorge aus, diese 
insbesondere unter Rücksichtnahme auf die Andeutungen, welche 
ihnen der ärztliche Vorstand über den Zustand der Irren über- 
haupt und den besonderen Seelenzustand Einzelner geben wird. 
§. 8. Der Verwaltung beigegeben und untergeordnet ist 
ein Schreiber, und wenn erforderlich ein Schreibgehilfe. 
§. 9. Ein Oberaufseher und eine Oberaufseherin sind zur 
näheren Beobachtung der Kranken und Beaufsichtigung der ihnen 
zugegebenen Wärter und Wärterinnen, zur Aufsicht auf die Voll- 
ziehung der vom Arzte für die einzelnen Kranken getroffenen 
Anordnungen, auf die Versorgung derselben mit ihren ver- 
schiedenen Bedürfnissen und auf die Befolgung aller Punkte 
der Haus= und Tagesordnung in widerruflicher Eigenschaft an- 
gestellt. 
§. 10. Zur Pflege der Kranken wird das erforderliche 
Wart= und zur Besorgung des Hauswesens das nothwendige 
Dienst-Personal aufgenommen. Ihre Zahl wird durch den jähr- 
lichen Etat festgesetzt. Sie werden auf Wohlverhalten von dem 
Vorstande angenommen. 
§. 11. Ueber das Nähere seiner Dienstesverhältnisse und 
Verrichtungen empfängt jeder Angestellte und Bedienstete eine 
besondere Instruction, welche er verpflichtet ist, genau zu befolgen. 
IV. Grundsätze und Verfahren für die Aufnahme 
der Kranken. 
S§. 12. Die Anstalt ist vorzugsweise für Angehörige der 
Pfalz bestimmt. Doch können, so lange der Raum zureicht, 
auch Angehörige anderer Regierungsbezirke Bayerns, sowie 
Kranke aus dem Auslande, aufsgenommen werden. In Collisions= 
fällen finden bezüglich der Aufnahme folgende Bestimmungen 
Anwendung: 1) die Kranken aus dem Regierungsbezirke Pfalz 
haben vor allen Anderen den Vorzug; 2) die Angehörigen der 
übrigen Regierungsbezirke haben vor den Ausländern den Vorzug; 
3) die als heilbar anzunehmenden Kranken haben den Vorzug
	        
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