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a) für Pfleglinge aus der Pfalz 300 fl. jährlich; b) für Pfleg-
linge aus anderen Regierungsbezirken Bayerns 350 fl. und c)
für Pfleglinge aus dem Auslande 400 fl. jährlich — III. Dritte
Verpflegungs-Klasse: a) für Pfleglinge aus der Pfalz
150 fl. und b) für Pfleglinge aus anderen Regierungsbezirken
Bayerns 200 fl. jährlich. Ausländer werden nur in die ersten
beiden Klassen als Pfleglinge ausgenommen. — IV. Vierte
Verpflegungs-Klasse: Sie begreift die unbemittelten und
gering-bemittelten Kranken aus der Pfalz, deren Vermögens-
umstände es nicht erlauben, den Beitrag für die drei ersten
Verpflegungs-Klassen zu leisten. Bezüglich derselben kommen
folgende Grundsätze zur Anwendung. Die Kosten in dieser Ver-
pflegungsklasse sind zu bestreiten: a) aus dem eigenen Vermögen
des Irren: b) in Ermangelung eines Solchen aus dem Ver-
mögen der alimentationspflichtigen Verwandten und c) soferne
auch keine Solchen oder nur Vermögenslose vorhanden sind,
durch Pflegekosten-Beiträge der Heimathsgemeinden.
§. 20. Unvermögende Kranke, welche als heilbar auf-
genommen werden, sollen in den ersten sechs Monaten gänzlich
aus Kreis-Fonds, ohne irgend einen Beitrag, verpflegt werden,
wenn das Aufnahmegesuch in den ersten sechs Monaten ihrer
Krankheit eingereicht wird. Die kgl. Cantonsärzte und Bürger-
meisterämter sind verpflichtet, mit größter Gewissenhaftigkeit über
die Krankheitsdauer in solchen Fällen sich auszusprechen.
8§ 21. Die Bestimmungen des §. 14 finden ihre Anwen-
dung auch auf diejenigen Kranken, welche mit der Eröffnung
der Kreis-Irrenanstalt Klingenmünster in dieselbe aus der
Kreis-Armen= und Irrenanstalt Frankenthal übersiedelt
werden, sei es nun, daß sie bisher in der Letzteren zu geringeren
Verpflegungs = Sätzen oder ganz unentgeltlich aus Kreisfonds
verpflegt wurden.
§. 22. Die Wahl der Verpflegungsklasse des Kranken
hängt bei Erfüllung der in voranstehenden Paragraphen vor-
geschriebenen Bedingungen von der Wahl Derzjenigen ab,
welche ihn gegen die Anstalt vertreten.
§. 23. Sollte eine Ermäßigung der Verpflegungsgelder
möglich oder eine Erhöhung nothwendig sein, so wird Solches
jedesmal rechtzeitig bekannt gemacht werden.
§. 24. Das Verpflegungsgeld ist folgender Weise zu ent-
richten: 1) die Pflegekosten derjenigen Irren, welche auf eigene