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Rechnung oder auf Rechnung ihrer Angehörigen in die Anstalt
aufgenommen werden, sind vierteljährig und zwar mittelst
Vorausbezahlung zu erheben; 2) die Pflegekosten-Beiträge der
Gemeinden für arme, durch Heimath ihnen angehörige Pfleg-
linge dagegen erst gegen den Schluß des Etatsjahres; 3) wenn
der Pflegling Grundvermögen besitzt, aus dessen Erträgnissen
das Pfleggeld ganz oder theilweise bestritten wird, so hat der
betreffende Steuer-Einnehmer die Erhebung zu bewerkstelligen,
wofür demselben drei Procent Remisen bewilliget werden.
§. 25. Zur Sicherstellung des Kostenersatzes genügt, so-
weit derselbe aus einer öffentlichen Kasse geleistet werden soll,
die Zusage der zuständigen Behörde. Private haben ihn durch
einen sicheren Bürgen oder bei notorischer Zahlungsunfähigkeit
durch eine ausgestellte Urkunde zu versichern. Ausländer müssen,
wenn sie nicht einen Landeseinwohner als Bürgen stellen können,
das Verpflegungsgeld halbjährig und zwar, wenn der Kranke
schon in der Anstalt sich befindet, einen Monat vor abgelaufe-
nem Termine vorausbezahlen.
§. 26. Die Anmeldung um Aufnahme mit den dazu er-
forderlichen Belegen ist entweder direkt oder durch das k. Land-
commissariat an den Vorstand der Anstalt zu übersenden, welcher
dieselben prüft und, wenn die Nachweise genügend erachtet
werden, die Genehmigung der kgl. Regierung einholt. In
dringenden Fällen, wenn kein Anstand wegen der Aufnahme-
bedingungen obwaltet, kann der Vorstand den Eintritt in die
Anstalt vorläufig gestatten, er muß jedoch der königl. Regierung
unverweilt unter genauer und ausführlicher Motivirung einer
solchen ausnahmsweisen Anordnung Anzeige davon machen und
unter Nachsendung, beziehungsweise Vervollständigung der er-
forderlichen Belege, deren Genehmigung nachträglich einholen.
§. 27. Gesellschafter oder eigene Bedienung, welche die
Angehörigen eines Kranken demselben in der Anstalt beizugeben
wünschen, können nur nach Maßgabe der von dem Vorstande
in ärztlicher, hauspolizeilicher und ökonomischer Beziehung er-
kannten Zulässigkeit und gegen Sicherstellung des vollen Ersatzes
für den der Anstalt verursachten Aufwand eintreten.
§. 28. In Fällen, in welchen die Unterbringung eines
Geisteskranken in der Anstalt obrigkeitlich verfügt wird, ist,
wenn bei dem Kranken keine der §. 14 aufgeführten Gründe des
Ausschlusses vorhanden sind, zunächst über seine Aufnahme das