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ist, die Nachschaffung zu beantragen. Ist diese nach Ablauf
des von der Verwaltung festzusetzenden Termines nicht erfolgt,
so werden Selbe auf Kosten des Betheiligten durch die Anstalt
besorgt. Die Kranken der vierten Verpflegungsklasse erhalten
ihre Kleidung auf Kosten der Anstalt erneuert und findet keine
besondere Aufrechnung dafür Statt.
§. 40. Der Eintritt von Fremden in die für die Pfleg-
linge bestimmten Räume der Anstalt ist von der ausdrücklichen
Erlaubniß des ärztlichen Vorstandes abhängig. Diese darf nie
zur bloßen Befriedigung der Neugierde gegeben, wird aber
Solchen, welche ein höheres, wissenschaftliches, humanes oder
Berufs-Interesse herzuführt, nicht erschwert werden. Der Arzt
ist dafür verantwortlich, daß bei dieser Zulassung von Fremden
jeder störende oder nachtheilige Eindruck auf die Verpflegten auf
das Sorgfältigste vermieden werde. Den Angehörigen oder
Vertretern der Verpflegten ist gestattet, von der Lage und dem
Befinden der von ihnen vertretenen Kranken, so oft als es ohne
ungebührliche Belästigung des Dienstes geschehen kann, in Per-
son oder durch Bevollmächtigte Kenntniß zu nehmen. Sie sind
jedoch hiebei in Hinsicht auf die Zulässigkeit eines persönlichen
Verkehres mit den Kranken selbst und die Zeit wie Bedingungen
eines Solchen an das sachkundige Urtheil und die Vorschriften
des dirigirenden Arztes gebunden. Ebenso unterliegt der Ver-
kehr der Kranken mit ihren Angehörigen und überhaupt der
Außenwelt durch Briefe, Geschenke u. s. w. der Beaufsichtigung
und Gutheißung durch den ärztlichen Vorstand.
§. 41. Auf alle mündlichen und schriftlichen Anfragen über
das Befinden der Kranken wird von dem Vorstande bereitwillige
Auskunft ertheilt, jedoch nur an Verwandte, Vormünder und
gesetzliche Behörden, welche zu solchen Anfragen berechtiget sind.
§. 42. Anvertraute Geheimnisse in Betreff der Verpfleg-
ten sollen streng bewahrt und in Hinsicht auf Mittheilungen
über die Zustände derselben muß die strengste Discretion beob-
achtet werden.
S. 43. Beschwerden, welche die Vertreter eines Verpfleg-
ten in Beziehung auf dessen Behandlung an den ärztlichen Vor-
stand oder die königliche Regierung bringen, werden sorgfältig
untersucht und den Beschwerdeführern mottvirter Bescheid ge-
geben werden.