Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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ist, die Nachschaffung zu beantragen. Ist diese nach Ablauf 
des von der Verwaltung festzusetzenden Termines nicht erfolgt, 
so werden Selbe auf Kosten des Betheiligten durch die Anstalt 
besorgt. Die Kranken der vierten Verpflegungsklasse erhalten 
ihre Kleidung auf Kosten der Anstalt erneuert und findet keine 
besondere Aufrechnung dafür Statt. 
§. 40. Der Eintritt von Fremden in die für die Pfleg- 
linge bestimmten Räume der Anstalt ist von der ausdrücklichen 
Erlaubniß des ärztlichen Vorstandes abhängig. Diese darf nie 
zur bloßen Befriedigung der Neugierde gegeben, wird aber 
Solchen, welche ein höheres, wissenschaftliches, humanes oder 
Berufs-Interesse herzuführt, nicht erschwert werden. Der Arzt 
ist dafür verantwortlich, daß bei dieser Zulassung von Fremden 
jeder störende oder nachtheilige Eindruck auf die Verpflegten auf 
das Sorgfältigste vermieden werde. Den Angehörigen oder 
Vertretern der Verpflegten ist gestattet, von der Lage und dem 
Befinden der von ihnen vertretenen Kranken, so oft als es ohne 
ungebührliche Belästigung des Dienstes geschehen kann, in Per- 
son oder durch Bevollmächtigte Kenntniß zu nehmen. Sie sind 
jedoch hiebei in Hinsicht auf die Zulässigkeit eines persönlichen 
Verkehres mit den Kranken selbst und die Zeit wie Bedingungen 
eines Solchen an das sachkundige Urtheil und die Vorschriften 
des dirigirenden Arztes gebunden. Ebenso unterliegt der Ver- 
kehr der Kranken mit ihren Angehörigen und überhaupt der 
Außenwelt durch Briefe, Geschenke u. s. w. der Beaufsichtigung 
und Gutheißung durch den ärztlichen Vorstand. 
§. 41. Auf alle mündlichen und schriftlichen Anfragen über 
das Befinden der Kranken wird von dem Vorstande bereitwillige 
Auskunft ertheilt, jedoch nur an Verwandte, Vormünder und 
gesetzliche Behörden, welche zu solchen Anfragen berechtiget sind. 
§. 42. Anvertraute Geheimnisse in Betreff der Verpfleg- 
ten sollen streng bewahrt und in Hinsicht auf Mittheilungen 
über die Zustände derselben muß die strengste Discretion beob- 
achtet werden. 
S. 43. Beschwerden, welche die Vertreter eines Verpfleg- 
ten in Beziehung auf dessen Behandlung an den ärztlichen Vor- 
stand oder die königliche Regierung bringen, werden sorgfältig 
untersucht und den Beschwerdeführern mottvirter Bescheid ge- 
geben werden.
	        
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