Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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VII. Abgang aus der Anstalt. 
8. 44. Die genesenen Kranken werden vom Vorstande 
entlassen. Der Vorstand ist verantwortlich dafür, daß kein 
Pflegling länger als erforderlich ist, in der Anstalt zurückgehal- 
ten werde. Der Vorstand ertheilt in einem Schreiben an den 
Haus= beziehungsweise den Cantons-Arzt, bei Gemeindearmen 
auch an die Lokalbehörde und das betreffende Pfarramt die 
Rathschläge, deren Befolgung ihm zur Sicherung der Genesung 
nothwendig scheint. 
§ 45. Der Austritt aus der Anstalt wird gemäß dem 
Vorhalte §. 12 Ziffer 5 bei unheilbaren unschädlichen und nicht 
hilflosen Kranken verfügt, wenn Mangel an Raum vorhan- 
den ist. 
§. 46. Der Austritt aus der Anstalt kann ferner verfügt 
werden, wenn die verfallene Schuld eines Verpflegten gegen die 
Anstalt vier Wochen nach der zweiten an den Vertreter ergan- 
genen Anmahnung noch nicht berichtiget ist, ohne daß die Zöge- 
rung giltig entschuldiget und für die längstens drei Monate 
später zu leistende Zahlung hinreichende Sicherheit gestellt wäre. 
§. 47. Die Angehörigen und Gemeinden sind verbunden, 
die vom Vorstande zwei bis drei Wochen zuvor zur Entlassung 
gemeldeten Pfleglinge wieder aufzunehmen oder ihre Bedenken 
dagegen dem Vorstande mitzutheilen, welcher die Entscheidung 
der königlichen Regierung einholen wird. Verfügt diese die 
Entlassung oder wurden keine Bedenken geltend gemacht und 
werden die Kranken auf wiederholte Erinnerung nicht abgeholt, 
so erfolgt deren Zurückbringung von Anstaltswegen auf Kosten 
der betreffenden Vertreter derselben. 
§. 48. Einen unheilbaren Geisteskranken können die An- 
gehörigen und Behörden, welche seine Aufnahme veranlaßt haben, 
jederzeit zurückfordern, wenn derselbe entweder nicht gefährlich 
ist, oder wenn bei inländischen Kranken durch amtliches Zeug- 
niß nachgewiesen wird, daß für denselben nach jeder Hinsicht 
Sorge getragen und namentlich gegen Gefahr oder öffentlichen 
Anstoß, die von ihm zu befürchten sind, die geeigneten Maß- 
regeln getroffen werden, oder daß er in eine andere Irrenanstalt 
verbracht wird. Von jeder Entlassung sowie dem Tode eines Pfleg- 
linges hat der Vorstand der Polizeibehörde seines Wohnortes 
Nachricht zu geben. 
Mehizun-Verord- a. Bo. 19
	        
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