Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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§. 49. Bei der Ablieferung eines ungeheilt Entlassenen 
haben die Anstaltsbeamten die für die Einlieferung in den 
88. 30—34 bestehenden Vorschriften zu beobachten. 
§. 50. Das über den Tag des Austrittes aus der An- 
stalt oder im Falle des Todes über den Sterbetag hinaus vor- 
ausbezahlte Verpflegungsgeld wird den Vertretern des Entlasse- 
nen beziehungsweise Verstorbenen zurückerstattet. 
8. 51. 1) Verfallen diese, als genesen, gebessert oder un- 
schädlich geworden entlassenen Kranken in ihre frühere Krankheit 
und ist seit ihrem Austritte aus der Anstalt noch kein Jahr 
verflossen, so können Selbe auf ein Zeugniß des behandelnden 
Arztes über den Wiederausbruch der Krankheit durch die Ver- 
waltung der Kreis-Irrenanstalt wieder aufgenommen werden. 
Ueber diese Wiederaufnahme ist Anzeige an die königliche Re- 
gierung zu erstatten. 2) Verfallen entlassene Pfleglinge erst 
nach Ablauf eines Jahres in ihre frühere Krankheit, so ist zu 
deren Wiederaufnahme die vorgängige Genehmigung der königl. 
Regierung erforderlich und der dahin zielende Antrag der kö- 
niglichen Verwaltung mit einem Familienraths-Beschlusse, Gut- 
achten des Cantons-Physikates und bei Bemittelten dem Re- 
vers der Familie über das zu entrichtende Verpflegungsgeld, 
bei Vermögenslosen aber mit dem Zeugnisse des Bürgermeister- 
amtes und Armenpflegschaftsrathes über den aus Mitteln der 
Lokalarmenpflege oder Gemeinde zu leistenden Pflegekosten-Bei- 
trag zu belegen. 
§. 52. Im Falle der Entweichung von Pfleglingen hat 
die Verwaltung für deren Wiedereinbringung Sorge zu tragen 
und sich zu diesem Ende nöthigenfalls an die Polizeibehörden 
zu wenden. 
§. 53. Stirbt ein Pflegling in der Anstalt, so wird seine 
Leiche, nachdem der Vorstand den erfolgten Tod constatirt hat, 
auf dessen Anordnung in das Todtenhaus gebracht und nach 
Umfluß von 48 Stunden, wenn der Vorstand nicht eine andere 
Bestimmung trifft, auf dem Begräbnißplatze der Anstalt — wo- 
ferne nicht den Angehörigen gestattet wird, sie unter den gesetz- 
lichen Vorschriften an einen anderen Ort zu verbringen — nach 
dem Stande des Gestorbenen und nach dem Ritus und durch 
den Geistlichen seiner Confession deerdiget. Tag und Stunde 
der Beerdigung wird den Angehörigen, welchen beizuwohnen 
gestattet ist, mitgetheilt. Die dazu fähigen Pfleglinge begleiten
	        
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