Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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die Leiche unter Anführung eines der Angestellten der Anstalt 
zum Grabe. Die Beerdigungskosten sind wie die Verpflegungs- 
kosten zu decken. 
§. 54. Die Kleidungsstücke, das Geld und sonstiges Eigen- 
thum des Verstorbenen, welches er in der Anstalt hatte, gehört 
der Anstalt als Entschädigung für penossene Pflege, wenn er der 
vierten Verpflegungsklasse angehörte. Bei Gestorbenen der an- 
deren Verpflegungsklassen wird das in der Anstalt befindliche 
Eigenthum den Erben derselben verabfolgt. Die k. Regierung 
kann jedoch zum Vortheile armer Verwandten auf den Nachlaß 
eines Pfleglinges Verzicht leisten. 
§. 55. Schlußbestimmung. — Die Controle über den 
Betrieb und das Wirken der Anstalt wird durch geeignete 
Monats-= und Vierteljahrs-Rapperte, durch Jahresberichte und 
zeitweise abzuordnende Vfsitations -Commissäre geübt und hie- 
durch der genaue Vollzug der Satzungen wie der auf ihnen 
ruhenden Instruktionen und Dienstordnungen zur Wahrung des 
Interesse der Kranken wie des Regierungbezirkes gesichert. 
II. 
Bans- und Tages -· Drdnung. 
§. 1. Strenge Ordnung und Pünktlichkeit in der Ein- 
theilung des Tages wie in allen Geschäften und Vorgängen ist 
ein nothwendiges Erforderniß zum gedeihlichen Fortbestande der 
Anstalt wie zur wohlthätigen Einwirkung auf die Kranken. 
8. 2. Weckstunden für das Dienstpersonal. — 
Vom ersten Oktober bis zum letzten April weckt der Nachtwächter 
sämmtliche Glieder des Wart= und Dienstpersonales der Anstalt 
um 5½ Uhr, in den übrigen Monaten um 4¼ Uhr. 
§. 3. Weckstunden für die Kranken. — Um 6½ Uhr 
vom ersten Oktober bis zum letzten April und um 5½ Uhr in 
den übrigen Monaten wird mit der Hausglecke das Zeichen 
zum Aufstehen der Kranken gegeben. Die Wärter und Wär- 
terinnen, welche indessen die Wohnzimmer und Gänge sowie die 
Kleider der Kranken gereiniget haben, sind ihnen dabei nach Be- 
dürfniß behilflich; sie haben darauf zu sehen, daß alle Kranke 
ohne Ausnahme, woferne nicht bei Einzelnen durch den Vor- 
stand etwas Besonderes angeordnet ist, das Bett verlassen. Der 
Oberwärter und die Oberwärterin durchgehen an jedem Morgen 
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