Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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stücke gehen die Kranken an die ihnen zugetheilten verschiedenen 
Beschäftigungen und Arbeiten, theils im Zimmer und Hause 
und theils im Freien. Die Wärter nehmen an diesen, nament- 
lich an den mechanischen und körperlichen Arbeiten mehr oder 
minder Antheil je nach der Bestimmung des Vorstandes; bei 
den mehr geistigen Beschäftigungen und Uebungen besorgen die 
Aerzte, je nach Umständen die Geistlichen, sowie der Oberwärter 
und die Oberwärterin die Beaufsichtizung und Leitung. — Eine 
regelmäßige Beschäftigung ist ein unerläßliches Gesetz des Hau- 
ses für Jeden seiner Bewohner; sie wird von dem Vorstande 
nach den Umständen und dem Bedürfnisse der Kranken bestimmt 
und bildet Eines der wichtigsten Heilmittel, welchem kein dazu 
irgend fähiger Kranker sich entziehen darf, für die verschiedenen 
Arten von Arbeit, für den guten Stand des Arbeitsgeräthes, 
für Vorrath an dem nöthigen Materiale sorgt der Verwalter; 
den täglichen Arbeitsplan legt der Oberaufseher (Oberaufseherin) 
dem Vorstande täglich mündlich zur Genehmigung vor und das 
Wartpersonal darf sich in dieser Beziehung keine eigenmächtigen 
Abänderungen gegen die Anordnungen des Vorstandes erlauben. 
Die Dauer und Fortsetzung sowie der Wechsel der Beschäftigung, 
ferner die Zeit und Dauer der Erholungsstunden richten sich 
nach dem Befinden und der Fähigkeit der einzelnen Kranken, 
nach der Jahreszeit u. s. w. — In die Vormittagsstunden fallen 
auch die sowohl den Kranken eigens verordneten als auch die 
Reinigungs-Bäder, von welchen jeder Kranke regelmäßig in je- 
der Woche mindestens Eines nimmt. 
§. 9. Mittagsmahlzeit der Kranken. — Um zwölf 
ist die Stunde des Mittagessens. Es wird dabei in Hinsicht 
auf das Herbeiholen der Speisen und auf die Bestimmung, 
welche Kranke in den gemeinschaftlichen Speisezimmern und welche 
in ihren besonderen Zimmern speisen, auf gleiche Weise wie bei 
dem Frühstücke gehalten. In allen gemeinschaftlichen Speise- 
zimmern wird vor und nach dem Essen ein kurzes Gebet ge- 
sprochen. Das Austheilen der Speisen nach dem vorgeschriebe- 
neu Maße muß von den Wärtern besorgt, Anstand und Sitte 
auch hier beobachtet und darauf gesehen werden, daß die Kranken 
sich rein halten. Das Mitnehmen von Speisen, ein frühzeitiges 
Weggehen vom Tische u. dgl. darf nicht geduldet und an dem, 
was für die Kranken bestimmt ist, vom Wärterpersonale Nichts 
geändert werden. — Was Kranke wie Angestellte übrig lassen,
	        
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