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wird in die Küche zurückgebracht und Nichts davon darf in den
Abtheilungen aufbewahrt oder außer der Anstalt verschenkt wer-
den. Kranke, welche die Ordnung bei Tische stören, besonders
Solche, bei denen wegen Messer und Gabel irgend eine Gefahr
zu befürchten ist, müssen schnell und geräuschlos aus dem Speise-
saale entfernt, dagegen Denjenigen, welche unbehilflich, wider-
spenstig oder gefährlich sind, müssen die Wärter, welche den
Tisch zu besorgen haben, die Speisen zertheilen und reichen.
Um 1 Uhr muß die Mahlzeit überall vorüber sein. Die Wär-
ter, welche den Tisch abräumen, haben die Bestecke zu reinigen,
genau nachzuzählen und von jedem mangelnden Stücke dem
Oberaufseher sogleich die Anzeige zu machen; sie sind dafür ver-
antwortlich.
§. 10. Stunde für das Mittagessen des Dienst-
Personales — Um 12 ½ Uhr speist auf die bei der Bestim-
mung für das Frühstück angegebene Weise das Dienstpersenale.
§. 11. Beschäftigung der Kranken während des
Nachmittages und Abends. — Um 1½ Uhr kehren die
sämmtlichen Dienstleute, wie um 2 Uhr im Winter-Holbjahre
und um 2½ Uhr im Sommer-Halbjahre die Kranken zu den
ihnen angewiesenen Beschäftigungen zurück.
§. 12. Um 4 Uhr wird Brod ausgetheilt und von 4 bis
5 Uhr ruhen die Kranken aus. Um 5 Uhr werden die Be-
schäftigungen wieder fortgesetzt.
§. 13. Stunde für das Abendessen der Kranken.
— Um 6½⅛½ Uhr im Winter-Halbjahre und um 7 Uhr in der
übrigen Zeit des Jahres wird zu Nacht gespeist, wofür die
gleichen Bestimmungen für die Kranken wie für das Dienst-
Personale gelten, wie bei dem Mittagessen.
§. 14. In jener Zeit des Vor= und Nachmittages, in
welcher nicht gearbeitet wird, sowie nach dem Abendessen, er-
götzen sich die gesitteten und ruhigen Kranken, welche dazu ge-
eignet sind, mit Musik, Gespräch, Spielen, Lektüre, Erholung,
Spazierengehen im Freien u. s. w.
§. 15. Schluß des Tages, Schlafengehen der
Kranken. — Nach 9 Uhr wird auf dieselbe Weise wie Mor-
gens eine kleine Abendandacht gehalten. Hierauf begeben sich
die Kranken in ihre Schlafzimmer. Die Wärter haben darauf
zu sehen, daß sie ohne Verzug sich auskleiden und niederlegen,
und leisten ihnen dabei die nöthige Hilfe. Die Wärter selbst