Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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legen sich nicht eher nieder, als bis alle Kranke ihrer Ab- 
theilungen sich in den Betten befinden, nachdem sie zuvor die 
Kleidungsstücke derselben sorgfältig durchsucht und in Ordnung 
aufbewahrt haben. 
§. 16. Verwahrung vor Feuer und Licht. — Die 
Lampen, welche, sobald es dunkel wird, von besonders dafür be- 
stimmten Wärtern angezündet werden, müssen beim Schlafen- 
gehen bis auf die wenigen Nachtlampen sorgfältig gelöscht wer- 
den. Nach 10 Uhr darfsf in der ganzen Anstalt kein Licht mehr 
brennen, ausgenommen auf der Thorwachtstube und in den 
Wohnungen der Aerzte, des Verwalters, Sekretärs, des Ober- 
aufsehers und der Oberaufseherin, sowie in den Zimmern, in 
welchen das Brennen einer Nachtlampe vom dirigirenden Arzte 
ausdrücklich angeordnet wird. — Um 10 Uhr muß Alles zur 
Ruhe gegangen sein, was nicht zu wachen hat. Die zum Ge- 
schäfte der Heizung und Beleuchtung bestimmten Dienstleute so- 
wohl als der Oberaufseher und die Oberaufseherin müssen sich 
noch regelmäßig von der gehörigen Verwahrung gegen Feuer- 
und Licht-Gefahr überzeugen. — Das Herumgehen mit offenen 
Lichtern darf in den Magazinen, auf den Speichern, im Keller 
nie und auch sonst im Hause nur möglichst selten Statt haben. 
Glühende Kohlen oder brennendes Holz dürfen nie offen von 
einer Feuerstätte zur anderen getragen werden. — Eine eigene 
Feuerordnung bestimmt, wie für den Fall eines Brandes ein 
jeder Angestellter mitzuwirken hat. 
§. 17. Bestimmung für die Nachtzeit. — Für die 
Nachtruhe haben die Wärter nach Kräften zu sorgen. Kommen 
besondere Störungen vor, etwa auffallende Veränderungen an 
den Kranken, so muß unverzüglich Anzeige bei dem Oberaufseher 
oder der Oberaufseherin und bei von diesen wirklich bedeutend 
sfundenen Fällen auch beim Arzte gemacht werden. 
§5. 18. Sonn= und Fest-Tage. — Da den Kranken 
Alles in der Anstalt gegeben werden soll, was ihnen von einem 
wahrhaft menschlichen Leben nur zukommen kann, so sind ihnen 
diese Tage auch besonders für Sammlung des Gemüthes, Ruhe 
und Heiterkeit bestimmt. Alle von dem Vorstande für dazu be- 
fähiget gehaltene Kranke, welblichen und männlichen Geschlechtes, 
versammeln sich in der Kirche der Anstalt zur festgesetzten Zeit 
zum Gottesdienste, je nach ihrer Confession und nach den deß- 
halb erfolgenden besonderen Anordnungen Derjenige Theil des
	        
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