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Wartpersonales, welcher nicht bei den zum Besuche des Gottes-
dienstes unfähigen Kranken zurückbleiben muß, hat sich ebenfalls
dabei einzufinden. Die übrige Zeit des Tages ist der Erholung
in den Versammlungszimmern, Gärten und Höfen gewidmet.
Des Nachmittags werden bei guter Witterung Spaziergänge
in die Umgegend gemacht. — Diese sowie alle Vergnügen und
Feste müssen zuvor die Genehmigung des Vorstandes mit spezieller
Bestimmung über die Art ihrer Ausführung erhalten haben.
§ 19. Nur zu den in der Hausordnung bestimmten Zei-
ten dürfen die Kranken der verschiedenen Abtheilungen zusammen
kommen. — Den Reconvalescenten allein ist es erlaubt, mit
größerer Freiheit sich unter einander zu besuchen, sowie solchen
Kranken, welchen Dieses speziell gestattet ist. Außerdem haben
sie in den ihnen angewiesenen Zimmern zu bleiben. Die Wär-
ter sowie der Oberaufseher und die Oberaufseherin haben genau
darauf zu sehen, daß die von dem Vorstande angeordnete Ver-
theilung und Sonderung der Kranken in den verschiedenen
Abtheilungen auf keine Weise überschritten werde.
§. 20. Allgemeine Vorschriften für das Be-
tragen sämmtlicher Hausgenossen gegen einander. —
Von allen Bewohnern des Hauses wird erwartet, daß sie sitt-
sam, friedlich, gegenseitig hilfreich und dienstwillig zusammen-
leben. Menschenfreundlichkeit, Anstand sowie treue und ruhige
Pflichterfüllung sollen herrschend im Hause sein. Alles Schel-
ten, Zanken und Fluchen, alle unsittlichen Handlungen, Geber-
den und Reden, alles gehässige Anfeinden und Klatschen sowie
jede thätliche Mißhandlung irgend einer Art, welche die Haus-
genossen unter einander sich erlauben könnten, sind auf das
Strengste verboten.
§. 21. Gegenseitiges Benehmen der Wärter und
Kranken gegen einander. — Die Wärter haben gemäß
der Wärterordnung die ihnen obliegenden und zugewiesenen
Geschäfte bei den Kranken mit Besonnenheit, Geräuschlosigkeit
und mit aller Milde und Schonung zu verrichten. Sie dürfen
sich keine Mißhandlung eines ihnen anvertrauten Kranken, selbft
nur durch Worte, zu Schulden kommen lassen. Andererseits
sind die Wärter in ihren Diensten bei den Kranken zugleich auch
die Werkzeuge des Vorstandes, die Vollzieher seiner Anordnungen
für die Kranken. Die letzteren haben daher ihren Anforderungen
willig und freundlich Folge zu leisten und eine Verunglimpfung