Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Wartpersonales, welcher nicht bei den zum Besuche des Gottes- 
dienstes unfähigen Kranken zurückbleiben muß, hat sich ebenfalls 
dabei einzufinden. Die übrige Zeit des Tages ist der Erholung 
in den Versammlungszimmern, Gärten und Höfen gewidmet. 
Des Nachmittags werden bei guter Witterung Spaziergänge 
in die Umgegend gemacht. — Diese sowie alle Vergnügen und 
Feste müssen zuvor die Genehmigung des Vorstandes mit spezieller 
Bestimmung über die Art ihrer Ausführung erhalten haben. 
§ 19. Nur zu den in der Hausordnung bestimmten Zei- 
ten dürfen die Kranken der verschiedenen Abtheilungen zusammen 
kommen. — Den Reconvalescenten allein ist es erlaubt, mit 
größerer Freiheit sich unter einander zu besuchen, sowie solchen 
Kranken, welchen Dieses speziell gestattet ist. Außerdem haben 
sie in den ihnen angewiesenen Zimmern zu bleiben. Die Wär- 
ter sowie der Oberaufseher und die Oberaufseherin haben genau 
darauf zu sehen, daß die von dem Vorstande angeordnete Ver- 
theilung und Sonderung der Kranken in den verschiedenen 
Abtheilungen auf keine Weise überschritten werde. 
§. 20. Allgemeine Vorschriften für das Be- 
tragen sämmtlicher Hausgenossen gegen einander. — 
Von allen Bewohnern des Hauses wird erwartet, daß sie sitt- 
sam, friedlich, gegenseitig hilfreich und dienstwillig zusammen- 
leben. Menschenfreundlichkeit, Anstand sowie treue und ruhige 
Pflichterfüllung sollen herrschend im Hause sein. Alles Schel- 
ten, Zanken und Fluchen, alle unsittlichen Handlungen, Geber- 
den und Reden, alles gehässige Anfeinden und Klatschen sowie 
jede thätliche Mißhandlung irgend einer Art, welche die Haus- 
genossen unter einander sich erlauben könnten, sind auf das 
Strengste verboten. 
§. 21. Gegenseitiges Benehmen der Wärter und 
Kranken gegen einander. — Die Wärter haben gemäß 
der Wärterordnung die ihnen obliegenden und zugewiesenen 
Geschäfte bei den Kranken mit Besonnenheit, Geräuschlosigkeit 
und mit aller Milde und Schonung zu verrichten. Sie dürfen 
sich keine Mißhandlung eines ihnen anvertrauten Kranken, selbft 
nur durch Worte, zu Schulden kommen lassen. Andererseits 
sind die Wärter in ihren Diensten bei den Kranken zugleich auch 
die Werkzeuge des Vorstandes, die Vollzieher seiner Anordnungen 
für die Kranken. Die letzteren haben daher ihren Anforderungen 
willig und freundlich Folge zu leisten und eine Verunglimpfung
	        
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